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Betrieb eine besondere Gewerbekarte auszufüllen ist (z. B. Bierbrauerei und Bier—
ausschank oder Gastwirthschaft; Maurerei und Steinbruch; Getreidemühle und Schneide—
mühle; Spinnerei, Weberei, Färberei, Druckerei, Appretur; Maschinenfabrik und
Eisengießerei; Buchdruckerei und Buchhandel rc.). Hierbei ist gleichgültig, ob das oder
die Gewerbe als Haupt= oder als Nebenberuf ausgeübt werden.
7. Für gleichartige Gewerbebetriebe desselben Inhabers, welche räumlich von
einander entfernt liegen, und jeder für sich bestehen (Haupt= und Filialgeschäft, Kom-
mandite, Zweigniederlassung), sind gleichfalls besondere Karten auszustellen.
8. In Fällen, in denen die Wohnung des Gewerbetreibenden und der Sitz des
Gewerbebetriebes (Geschäftes) nicht zusammenhängen, vielmehr von einander entfernt
gelegen sind, ist an beiden Stellen (Wohnung und Geschäftssitz) eine Karte auszustellen,
wie auf der Gewerbekarte zu Ziffer 3 angegeben ist.
9. Wenn ein Geschäft oder Gewerbebetrieb unter Leitung von zwei oder mehreren,
nicht zu derselben Haushaltung gehörenden Mitinhabern (Compagnouns) steht, so ist
von jedem eine besondere Karte auszufüllen (Erläuterungen auf der Gewerbekarte zu
Zisfer 7). Sind jedoch zwei oder mehr Mitinhaber Mitglieder einer und derselben
Haushaltung, so ist für diese nur eine Gewerbekarte auszufüllen, auf welcher indessen
die Namen der sämmtlichen Mitinhaber anzugeben sind.
#5. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe derjenigen Städte, in
welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Erheb-
ung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung, sowie der landwirthschaftlichen und gewerb-
lichen Betriebe in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen.
2. Die Vornahme dieser Erhebung ist mittelst öffentlicher Bekanntmachung zur
Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf
die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbstständigen Ortseinwohner als auch auf
die Wichtigkeit der genannten Erhebung hinzuweisen und auf die Strafbestimmung
wegen wahrheitswidriger Beantwortung der Fragen oder Verweigerung der Angaben
aufmerksam zu machen.
3. Die Amtshauptmannschaften, Stadträthe und sonstigen Ortsbehörden haben
darauf Bedacht zu nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden
Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen,
Feste 2c. zur Zeit der Erhebung, soweit irgend thunlich, nicht stattfinden.
4. Die erforderlichen Zählpapiere, umfassend:
a) die gegenwärtige Verordnung,
b) den Zählbogen (A),
I) die Gewerbekarte (B),
d) die Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare (C),
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