Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Betrieb eine besondere Gewerbekarte auszufüllen ist (z. B. Bierbrauerei und Bier— 
ausschank oder Gastwirthschaft; Maurerei und Steinbruch; Getreidemühle und Schneide— 
mühle; Spinnerei, Weberei, Färberei, Druckerei, Appretur; Maschinenfabrik und 
Eisengießerei; Buchdruckerei und Buchhandel rc.). Hierbei ist gleichgültig, ob das oder 
die Gewerbe als Haupt= oder als Nebenberuf ausgeübt werden. 
7. Für gleichartige Gewerbebetriebe desselben Inhabers, welche räumlich von 
einander entfernt liegen, und jeder für sich bestehen (Haupt= und Filialgeschäft, Kom- 
mandite, Zweigniederlassung), sind gleichfalls besondere Karten auszustellen. 
8. In Fällen, in denen die Wohnung des Gewerbetreibenden und der Sitz des 
Gewerbebetriebes (Geschäftes) nicht zusammenhängen, vielmehr von einander entfernt 
gelegen sind, ist an beiden Stellen (Wohnung und Geschäftssitz) eine Karte auszustellen, 
wie auf der Gewerbekarte zu Ziffer 3 angegeben ist. 
9. Wenn ein Geschäft oder Gewerbebetrieb unter Leitung von zwei oder mehreren, 
nicht zu derselben Haushaltung gehörenden Mitinhabern (Compagnouns) steht, so ist 
von jedem eine besondere Karte auszufüllen (Erläuterungen auf der Gewerbekarte zu 
Zisfer 7). Sind jedoch zwei oder mehr Mitinhaber Mitglieder einer und derselben 
Haushaltung, so ist für diese nur eine Gewerbekarte auszufüllen, auf welcher indessen 
die Namen der sämmtlichen Mitinhaber anzugeben sind. 
#5. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe derjenigen Städte, in 
welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Erheb- 
ung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung, sowie der landwirthschaftlichen und gewerb- 
lichen Betriebe in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. 
2. Die Vornahme dieser Erhebung ist mittelst öffentlicher Bekanntmachung zur 
Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf 
die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbstständigen Ortseinwohner als auch auf 
die Wichtigkeit der genannten Erhebung hinzuweisen und auf die Strafbestimmung 
wegen wahrheitswidriger Beantwortung der Fragen oder Verweigerung der Angaben 
aufmerksam zu machen. 
3. Die Amtshauptmannschaften, Stadträthe und sonstigen Ortsbehörden haben 
darauf Bedacht zu nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden 
Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen, 
Feste 2c. zur Zeit der Erhebung, soweit irgend thunlich, nicht stattfinden. 
4. Die erforderlichen Zählpapiere, umfassend: 
a) die gegenwärtige Verordnung, 
b) den Zählbogen (A), 
I) die Gewerbekarte (B), 
d) die Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare (C), 
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