Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Die  Zähler  sind  für  die  vorschriftsmäßige  und  gewissenhafte  Wahrnehmung  ihres
Amtes  mittels  Handschlages  zu  verpflichten.

3.  Der  Gemeindebehörde  (Zählungs-Commission)  bleibt  überlassen,  die  Zählformulare
  zuvor  mit  den  vorgeschriebenen  Ortsbezeichnungen,  mit  dem  Buchstaben  des
Zählbezirkes  und  der  Nummer  des  Zählbogens  zu  versehen  oder  diese  Einträge  dem
Zähler  zu  übertragen.

4.  Die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Commission)  hat  thunlichst  dafür  zu  sorgen,
daß  die  Zähler  wohlunterrichtet  über  ihre  Aufgabe,  über  die  Oertlichkeit  ihres  Zählbezirkes
  und  über  die  fraglichen  persönlichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  der  Bewohner
  an  ihr  Geschäft  gehen.

Insbesondere  sind  jedem  Zähler  rechtzeitig  ein  Abdruck  der  Anweisung  für  die
Zähler,  eine  Controlliste  und  die  für  seinen  Zählbezirk  erforderliche  Anzahl  von  Zählformularen
  und  Anleitungen  zur  Ausfüllung  derselben  zu  übergeben.

5.  Wenn  die  Gemeinde  als  solche  unmittelbar  landwirthschaftliches  Gelände
(Aecker,  Wiesen  u.  s.  w.)  bewirthschaftet  (deren  Frucht  und  Graswuchs  z.  B.  auf  dem
Halm  verkauft  wird),  oder  Gewerbe  (z.  B.  Gasanstalt,  Wasserwerk,  Mühle  u.  s.  w.)
betreibt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  darüber  zu  wachen  und  eventuell  dafür  zu  sorgen,
daß  die  betreffenden  Aufseher,  Verwalter  u.  s.  w.  die  erforderlichen  Angaben  in  einem
Zählbogen  beziehungsweise  einer  Gewerbekarte  machen.  Wenn  die  Angaben  aber  nicht
in  dieser  Weise  erfolgen  oder  nicht  erfolgen  können,  so  sind  seitens  der  Gemeindebehörde
besondere  Zählformulare  darüber  aufzustellen  und  auszufüllen.

6.  Betreffs  der  militärischen  Anstalten  sind  die  Zählpapiere  und  Anweisungen  an
die  der  betreffenden  Anstalt  vorstehende  Militärbehörde  abzugeben,  welche  die  nöthigen
Anordnungen  wegen  der  Ausfüllung  der  Zählformulare  treffen  wird.

7.  Die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Commission)  wird  darauf  halten,  daß  die
Zähler  die  wiedereingesammelten  Zählformulare  nach  vorgenommener  Prüfung  und  die
ausgefüllte  Controlliste  ihr  bis  zum  12.  Juni  1882  einliefern.

§9.  1.  Der  Ortsbehörde  beziehentlich  Zählungs-Commission  liegt  es  ob,  das
von  dem  Zähler  zurückgelieferte  Zählungsmaterial  alsbald  einer  genauen  Prüfung  zu
unterwerfen  und  etwaige  Mängel,  Weglassungen,  Doppelzählungen  rc.,  soweit  nöthig
auf  Grund  unmittelbarer,  in  den  einzelnen  Haushaltungen  und  Betriebsstätten  mündlich
  einzuziehenden  Erkundigungen,  zu  beseitigen.

Etwa  erforderlich  werdende  Ergänzungen  und  Berichtigungen  sind  stets  auf  den
Stand  vom  5.  Juni  zu  beziehen.

2.  Nach  vorgenommener  Prüfung  hat  die  Gemeindebehörde  (Zählungs-Commission)
auf  dem  Gemeindebogen  (CO)  die  verlangten  Einträge  und  Summirungen  zu  bewirken,