Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

83. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von 
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche 
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
§ 4. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh 
bleibt Derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
85. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein— 
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auf— 
legen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen 
sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach— 
ahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt 
die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen. 
86. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie 
die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder der 
Verschlüsse der Plattformen, sowie das Aussteigen, während der Zug sich noch in Be— 
wegung befindet, ist verboten. 
8 7. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, 
der auf der Uebertretung der in den §§ 43—45 der Bahnordnung für deutsche Eisen- 
bahnen untergeordneter Bedeutung, sowie der in dieser Verordnung enthaltenen Be- 
stimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich 
über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu ver- 
schonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchst- 
betrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. Enthält die strafbare Handlung ein 
Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung 
der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den 
Staats-(Amts-) Anwalt abzuliefern. 
§&#. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch 
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung 
nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der 
Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienstqualität bezeichnete Fest- 
nehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhand- 
lung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung constatirt 
wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder 
den Staats-(Amts-) Anwalt eingesendet werden muß. 
89. Soweit öffentliche Wege (Chausseen, Landstraßen, Communicationswege 2c.) 
das Planum der Bahn bilden oder letztere an solche unmittelbar in gleicher Höhe an- 
schließt, treten folgende Bestimmungen an Stelle derjenigen in § 1: 
1882. 17
	        
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