83. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
§ 4. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh
bleibt Derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
85. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein—
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auf—
legen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen
sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach—
ahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt
die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.
86. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie
die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder der
Verschlüsse der Plattformen, sowie das Aussteigen, während der Zug sich noch in Be—
wegung befindet, ist verboten.
8 7. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen,
der auf der Uebertretung der in den §§ 43—45 der Bahnordnung für deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung, sowie der in dieser Verordnung enthaltenen Be-
stimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich
über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu ver-
schonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchst-
betrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. Enthält die strafbare Handlung ein
Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung
der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den
Staats-(Amts-) Anwalt abzuliefern.
§. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung
nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der
Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienstqualität bezeichnete Fest-
nehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhand-
lung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung constatirt
wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder
den Staats-(Amts-) Anwalt eingesendet werden muß.
89. Soweit öffentliche Wege (Chausseen, Landstraßen, Communicationswege 2c.)
das Planum der Bahn bilden oder letztere an solche unmittelbar in gleicher Höhe an-
schließt, treten folgende Bestimmungen an Stelle derjenigen in § 1:
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