Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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8 8. Der Pfandleiher hat den bevorstehenden Verkauf des Pfandes in dem hierzu 
von der Ortspolizeibehörde bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen. Neben 
dieser Bekanntmachung bedarf es der in § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorge- 
schriebenen Anzeige nicht. 
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höchstens vier Wochen vor 
dem Tage der Versteigerung, und darf frühestens am Tage nach der eingetretenen 
Fälligkeit des Darlehns erfolgen. 
89. Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfande bestellt, so 
ist der Verpfänder berechtigt, spätestens eine Woche vor der Versteigerung die Reihen- 
folge zu bestimmen, in welcher dieselben zum Verkaufe auszustellen sind. 
*10. Der nach Befriedigung des Anspruchs des Pfandleihers verbleibende Ueber- 
schuß des Erlöses aus dem Verkaufe eines Pfandes verfällt, dafern er den Betrag einer 
Mark übersteigt, und nicht innerhalb eines Jahres vom Schlusse des Jahres an, in 
welchem der Verkauf stattgefunden hat, erhoben worden ist, der Ortsarmenkasse des 
Ortes, an welchem der Pfandleiher sein Geschäft zur Zeit der Verpfändung betrieben 
hat. 
# 11. Der Pfandleiher ist verpflichtet, sein Pfandlager in einem dem thatsäch- 
lichen Umfange seines Geschäftes entsprechenden Betrage gegen Feuersgefahr zu ver- 
sichern. 
#12. Geht das Pfand unter, oder wird es verschlechtert, oder wird für dasselbe 
ein den Betrag der Forderung des Pfandleihers erreichender Erlös nicht erzielt, so steht 
dem Pfandleiher gegen den Verpfänder aus dem Darlehnsvertrage eine Klage nicht zu. 
Ist der Untergang oder die Beschädigung des Pfandes durch Brand herbeigeführt 
worden, so hat der Pfandleiher dem Verpfänder den Unterschied zwischen dem Werthe 
des Pfandes und seinen aus dem Darlehnsvertrage entsprungenen Forderungen zu er- 
statten, gleichviel ob er den Brand verschuldet hat oder nicht. 
13. In Fällen, in denen der Pfandleiher für den Untergang oder die Ver- 
schlechterung des Pfandes zu haften hat, ist bei Bemessung der Entschädigungsansprüche 
des Verpfänders, soweit es hierbei auf den Werth des Pfandes ankommt, dieser Werth 
bis zum Beweise des Gegentheils zu dem ein= und einhalbfachen des darauf gewährten 
Darlehns anzunehmen. 
#14. Verabredungen zu Gunsten des Pfandleihers, welche den Bestimmungen 
in § 2, Abs. 1, §§ 3, 4, 9, 12 und 13 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
15. Der Strafbestimmung in § 360, 12 des Strafgesetzbuchs in der Fassung 
des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1880 unterliegen auch alle Zuwiderhandlungen gegen
	        
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