Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Beziehung wahrzunehmenden Mängeln hat die Polizeibehörde an die Verwaltung der 
Armenkasse entsprechende Nachricht gelangen zu lassen. 
& 11. Wo sich ein Bedürfniß fühlbar macht, können für den Betrieb des Pfand— 
leihgewerbes von der Polizeibehörde durch örtliche Regulative, oder auch durch specielle, 
einzelnen Pfandleihern zu ertheilende Instructionen noch andere, als die in gegen- 
wärtiger Verordnung enthaltenen, mit derselben jedoch nicht in Widerspruch stehende 
Vorschriften eingeführt werden. 
&12. In dem Geschäftslokale des Pfandleihers imuß an einer in die Augen 
fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar des in der Ueberschrift gedachten Gesetzes und 
gegenwärtiger Verordnung, sowie des etwa bestehenden besonderen Regulativs oder der 
etwa ertheilten speciellen Instruction aushängen. 
Dresden, am 21. April 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
Letzte Absendung: am 10. Mai 1882. 
1882. 18
	        
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