Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1882. 
Inhalt: Nr. 44. Verordnung zu weiterer Ausführung des Reichsgesetzes, die Abwehr r2c. von Viehsfeuchen betr. 
S. 105. — Nr. 45. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Wurzen betr. S. 106. — Nr. 46. Ver- 
ordnung einige Abänderungen der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über die Leichenbestattungen rc. 
betr. S. 106. — Nr. 47. Bekanntmachung, die Eröffnung der FIrrenklinik der Universität Leipzig betr. 
S. 108. — Nr. 48. Verordnung, die Anstellung der Militäranwärter bei den Reichs= und Staats- 
behörden betr. S. 110. — Nr. 49. Bekanntmachung, den Commissar für den Bau der Verlängerung 
der Hainsberg-Schmiedeberger Secundäreisenbahn r2c. betr. S. 147. — Nr. 50. Verordnung, die Hand- 
habung des Schutzes der im Bau befindlichen Eisenbahnen 2c. betr. S. 148. 
Nr. 44. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend; 
vom 13. Mai 1882. 
Machdem besage Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 2. dieses Monats 
(Centralblatt für das Deutsche Reich 1882, Seite 215) vom Bundesrathe eine Abänder- 
ung des letzten Absatzes in § 20 der in Nr. 8 des Centralblattes von 1881 erlassenen, 
in der Ausführungsverordnung zu dem gedachten Gesetze vom 9. Mai 1881 (G.= u. 
V.-Bl. S. 35) wiedergegebenen Instruction beschlossen worden ist, so wird auf Grund 
dieses Beschlusses hiermit bestimmt, daß an die Stelle der Vorschrift im 6. Absatze des 
§ 26 der gedachten Ausführungsverordnung folgende Bestimmung: 
„Wenn Hunde, der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider, innerhalb des 
gefährdeten Bezirkes frei umherlaufend betroffen und dabei weggefangen werden, 
so kann die Polizeibehörde deren sofortige Tödtung, falls dieselbe durch die 
Umstände geboten erscheint, anordnen.“" 
zu treten hat. 
Dresden, am 13. Mai 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Körner. 
1882. 19
	        
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