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Nr. 45. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Wurzen betreffend;
vom 19. Mai 1882.
Den Stadtrathe zu Wurzen ist zu der im Einverständniß mit den Stadtverordneten
beschlossenen anderweiten Anleihe im Betrage von
Drei Hundert Tausend Mark
(300. O00 M)
gegen Ausgabe von, auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden, bis
dahin aber mit Vier (4) vom Hundert zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maßgabe
des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zins-
scheinen die Genehmigung ertheilt worden.
Dresden, am 19. Mai 1882.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Münckner.
Nr. 46. Verordnung,
einige Abänderungen und Ergänzungen der Ausführungs-Verordnung zu dem
Gesetze über die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes
vom 20. Juli 1850 betreffend;
vom 22. Mai 1882.
Nochdem einige Abänderungen und Ergänzungen der, zu Ausführung des Gesetzes
vom 20. Juli 1850, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes
betreffend, unter demselben Tage erlassenen Verordnung (G.= u. V.-Bl. S. 184) für
zweckmäßig zu erachten gewesen sind, so wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes
hiermit verordnet.
1. Es ist fortan durchweg verboten, die Särge an den Gräbern, in den Kirchen
und in den Parentationshallen zu öffnen, ingleichen die Leichen in den geöffneten Särgen
außerhalb der Sterbehäuser zur Schau auszustellen.