Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 45. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Wurzen betreffend; 
vom 19. Mai 1882. 
Den Stadtrathe zu Wurzen ist zu der im Einverständniß mit den Stadtverordneten 
beschlossenen anderweiten Anleihe im Betrage von 
Drei Hundert Tausend Mark 
(300. O00 M) 
gegen Ausgabe von, auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden, bis 
dahin aber mit Vier (4) vom Hundert zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maßgabe 
des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zins- 
scheinen die Genehmigung ertheilt worden. 
Dresden, am 19. Mai 1882. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Münckner. 
  
Nr. 46. Verordnung, 
einige Abänderungen und Ergänzungen der Ausführungs-Verordnung zu dem 
Gesetze über die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes 
vom 20. Juli 1850 betreffend; 
vom 22. Mai 1882. 
Nochdem einige Abänderungen und Ergänzungen der, zu Ausführung des Gesetzes 
vom 20. Juli 1850, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes 
betreffend, unter demselben Tage erlassenen Verordnung (G.= u. V.-Bl. S. 184) für 
zweckmäßig zu erachten gewesen sind, so wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes 
hiermit verordnet. 
1. Es ist fortan durchweg verboten, die Särge an den Gräbern, in den Kirchen 
und in den Parentationshallen zu öffnen, ingleichen die Leichen in den geöffneten Särgen 
außerhalb der Sterbehäuser zur Schau auszustellen.
	        
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