Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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8 2. Unbeschadet der Bestimmungen in § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1850 und 
in § 5 der Ausführungsverordnung hat in jedem Falle, wenn Jemand an Pocken, 
Scharlachfieber, Diphtheritis, asiatischer Cholera oder Flecktyphus gestorben ist, das 
stille Begräbnifß stattzufinden. 
3. Die in § 6 der Ausführungsverordnung über das stille Begräbniß getroffe- 
nen Vorschriften werden hiermit auf das Verbot: 
a) des Eintrittes in das Sterbehaus seiten anderer, als der mit dem Leichendienste 
beschäftigten Personen und der nächsten Verwandten des Verstorbenen, 
b) der Ausstellung der Leiche im Sterbehause, sowie des Singens und anderer 
Feierlichkeiten in demselben, 
beschränkt. 
§ 4. Todtenhallen dürfen mit Genehmigung der Medicinalpolizeibehörde auch zur 
Vornahme von Privatsectionen benutzt werden. 
6 b.Die in § 10 der Ausführungs-Verordnung vom 20. Juli 1850 enthaltenen 
Bestimmungen werden in folgenden Punkten abgeändert, beziehentlich ergänzt: 
I. Der Begräbnißturnus, d. i. die Frist, nach deren Ablauf belegte Gräber 
anderweit zu Beerdigungen benutzt werden dürfen, wird für jeden neuen Begräbnißplatz 
und für jede Erweiterung eines Begräbnißplatzes, auch, soweit nöthig, für bereits be- 
stehende Begräbnißplätze von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Gehör des Bezirks- 
arztes festgestellt. Für das Mindestmaß dieser Frist sind die Bodenbeschaffenheit und 
die Grundwasserverhältnisse des Begräbnißplatzes, sowie die örtliche Erfahrung über 
die Verwesungsdauer bestimmend. Doch darf sie in keinem Falle für die Gräber von 
über 10 Jahre alten Personen weniger als fünfzehn, für die von Kindern bis zum 
erfüllten 10. Lebensjahre weniger als zehn Jahre betragen. Dabei ist stets darauf 
Bedacht zu nehmen, daß, bei der weiteren Benutzung belegter Gräber, die in denselben 
etwa noch vorhandenen Ueberreste der betreffenden Leichname wieder vergraben werden. 
II. Bei der Anlegung neuer Begräbnißplätze und bei der Erweiterung von schon 
vorhandenen Begräbnißplätzen kann für das dazu bestimmte Areal in den Fällen, wo 
bei geringem Tiefstande und bei der Stromesrichtung des Grundwassers eine Ver- 
unreinigung der Brunnen von den Gräbern her sich befürchten läßt, eine Entfernung 
bis zu 50 Meter von dem vorhandenen nächstgelegenen Brunnen verlangt werden. Die- 
selbe Entfernung kann unter den gedachten Voraussetzungen für solche Brunnen vor- 
geschrieben werden, die in der Nähe von Begräbnißplätzen neu angelegt werden sollen. 
Ueber das Maaß der einzuhaltenden Entfernungen sind in allen Fällen, nach vor- 
gängiger genauer Feststellung der Grundwasserverhältnisse, die Bezirksärzte mit ihrem 
Gutachten zu hören. 
197 
(Zu § 7 der 
Ausführungs- 
Verordnung.)
	        
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