Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 111 — 
1. ein die Person des Kranken und die des Ueberbringers und sonstige Begleiter 
legitimirendes, an die Direktion der Klinik gerichtetes und bei deren Akten ver— 
bleibendes „Zuführungsschreiben“ der Obrigkeit, welche die Zuführung veran— 
staltet hat, oder des Vormundes oder des Familienangehörigen, welcher ohne 
Dazwischenkunft der Obrigkeit die Zuführung bewirkt hat. 
In dem Zuführungsschreiben ist 
a) auf das urschriftlich beizufügende ärztliche „Dringlichkeitszeugniß" 
Bezug zu nehmen, 
b) die Verpflegklasse, in welche der Kranke aufgenommen werden soll, 
zu bezeichnen und 
I) anzugeben, an wen sich die Klinik wegen Bezahlung der Beiträge zu 
wenden habe. 
Anmerkung: Dafern in dem oben unter 1 gedachten Falle der Vormund 
(oder Angehörige) selbst den Kranken überbringt, bedarf es (deren persönlichen 
genügenden Ausweis vorausgesetzt) des Zuführungsschreibens nicht, vielmehr 
genügt solchenfalls die Erklärung und Anzeige des Erforderlichen zu Protokoll, 
beziehentlich die Uebergabe des Dringlichkeitszeugnisses zu den Akten der Direktion 
der Klinik. 
Bei Zuführung eines Kranken ohne ärztliche Zeugnisse kann der Direktor 
der Klinik nach persönlicher Untersuchung die Genehmigung zur Aufnahme 
ertheilen. 
2. Gleichzeitige Uebergabe der in Punkt 3 unter b, c, d gedachten Unterlagen. 
3. Beobachtung der in den Punkten 18 bis 20 für jede Zuführung geltenden Be- 
stimmungen. 
6. 
Ausnahmsweise (vergl. Punkt 1) können in die Klinik Ausländ eer (Nicht-Sachsen) 
unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden: 
1. daß genügende Garantieen für volle Restitution des der Klinik erwachsenden 
Verpflegaufwandes geleistet werden und 
2. daß die Entlassung jederzeit erfolgen kann. 
Demgemäß sind den bei der Direktion der Klinik anzubringenden Gesuchen um 
Aufnahme von nichtsächsischen Staatsangehörigen beizufügen: 
a) ein vollständiges, das Vorhandensein, wie die Beschaffenheit der Krankheit klar 
darstellendes ärztliches Zeugniß; 
b) die nöthigen Nachweisungen darüber, daß die nächsten Angehörigen, oder die 
rechtlichen Vertreter des Aufzunehmenden mit dessen Aufnahme einverstanden 
sind;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.