Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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c) für Kranke, welche nicht Reichsangehörige sind, überdies ein legalisirter Revers 
der betreffenden Verwaltungsstelle, worin die Zusicherung ertheilt sein muß, 
daß der Kranke auf Verlangen jederzeit in seine Heimath zurückgebracht werden 
könne und daselbst angenommen werde; 
d) Angaben darüber, an wen sich die Klinik wegen Bezahlung der Beiträge zu halten 
habe und welche Bürgschaften für die pünktliche Entrichtung geboten werden 
können. 
7. 
Die Giltigkeit einer Aufnahme-Verordnung des Direktors der Klinik ist auf 
2 Wochen vom Tage der Behändigung des Erlasses an gerechnet, beschränkt. Wird 
die Zuführung des Aufzunehmenden binnen dieser Frist unterlassen, so ist die Auf- 
nahme anderweit nachzusuchen. 
8. 
Um die Verpflegung der Kranken ihren gewohnten Bedürfnissen möglichst anpassen 
zu können, bestehen bei der Irrenklinik zwei verschiedene Verpflegklassen, die sich ins- 
besondere rücksichtlich der Wohnung und der Kost und dementsprechend durch verschiedene 
Höhe der Verpflegbeiträge 2c. unterscheiden. 
Sollte eine Veränderung der anfänglich gewählten Verpflegklasse in Folge ein- 
getretener Umstände später sich wünschenswerth oder nöthig machen, so ist darum seitens 
der Vertreter des Kranken bei der Direktion der Klinik besonders nachzusuchen. 
9. 
Als normalmäßige Verpflegbeiträge für diese verschiedenen Klassen sind für jetzt 
bestimmt: 
für einen Verpflegten I. Klasse jährlich 400“ 2. Klasse der Landes- 
anstalten; 
für einen Verpflegten II. Klasse jährlich 216." 3. Klasse der Landes- 
anstalten. 
Dafür werden von der Klinik ärztliche Behandlung, Medizin und Bäder, Wartung, 
möblirte Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, alle Lagerstätten-Erfordernisse, Wasch- 
und Speisegeräthe, die nöthige Tisch= und Bettwäsche, Hand= und Badewäsche, die 
Reinigung der gesammten Wäsche, und überdies für die Kranken der zweiten Klasse 
(bei besonderem Bedürfnisse auch für die der ersten Klasse) die im Laufe der Zeit 
nöthig werdenden Ergänzungen der bei der Aufnahme mitzubringenden Kleider und 
Leibwäsche gewährt. 
10. 
Außerdem ist in der ersten Klasse zur Anschaffung neuer Kleider und Leibwäsche,
	        
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