Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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19. 
Die Kranken sind ausreichend und standesgemäß mit Kleidern und Wäsche zu ver— 
sehen, in der ersten Klasse mit mindestens 2 vollständigen Anzügen und vierfacher Leib— 
wäsche, in der zweiten Klasse mit mindestens 1 Sonntags= und 1 Wochentagsanzuge 
und mit dreifacher Leibwäsche. 
Die Direktion ist verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effekten der Zahl oder der 
Beschaffenheit nach nicht für ausreichend zu erachten sind, auf entsprechende Ergänzung 
anzutragen. 
Die Benutzung eigener Lagerstätten ist nicht gestattet. 
20. 
Der Begleiter eines Kranken, welcher auf Antrag einer Ortsbehörde oder Anver— 
wandter Aufnahme sucht, hat außerdem an Schriften eine Autorisation zu diesem Auf— 
trage seiten der Obrigkeit oder der Angehörigen des letzteren, doppelte Verzeichnisse 
über die für den Kranken abzuliefernden Effekten und Gelder, desgleichen was sonst an 
aktenmäßigen Schriften in Betreff des Krankheitsfalles neben dem ärztlichen Gutachten 
vorliegt, mitzubringen und erhält er von der Direktion der Klinik eine Uebergabe— 
bescheinigung über den Aufgenommenen, sowie von der Verwaltung eine besondere 
Quittung über die eingezahlten Gelder und eines jener Effektenverzeichnisse quittirt 
zurück. 
21. 
Die Entlassung aus der Klinik erfolgt: 
A. Nach dem ausschließlich verantwortlichen Ermessen der Direktion 
der Klinik, sobald der Kranke 
a) geheilt oder 
b) unheilbar oder einer weiteren Besserung unfähig ist und dabei für die 
Beibehaltung in der Klinik nicht mehr geeignet erscheint. 
B. Auf Antrag der Vertreter des Kranken unter der Voraussetzung, daß derselbe 
a) entweder nicht gemeingefährlich ist, oder 
b) daß entgegengesetzten Falles die competente Behörde auf Grund der ihr 
von der klinischen Direktion deshalb zugehenden Mittheilung die für 
den Fall der Entlassung des Kranken von dessen Vertretern zugesagten 
Sicherungsmaßregeln für ausreichend erklärt. 
22. 
Ist die Entlassung eines Verpflegten beschlossen, so haben die Angehörigen oder 
die Obrigkeit desselben auf diesfallsige Aufforderung des Direktors der Klinik die Zurück- 
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