Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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durch die Direktion der letzteren gegen nachträgliche Erstattung der erwachsenen Kosten 
dahin zu befördern. 
27. 
Wenn ein Verpflegter in der Klinik verstirbt, so sind von der Direktion der letzteren 
dessen Angehörige oder dessen Obrigkeit davon, sowie von dem Tage und der Stunde 
der Beerdigung in Kenntniß zu setzen. 
Letztere ist nach den Standes= und Vermögensverhältnissen des Verstorbenen und, 
soweit thunlich und angemessen, nach dem Wunsche der Angehörigen einzurichten; auch 
bleibt diesen daran Theil zu nehmen gestattet. 
28. 
Ferner ist den Angehörigen oder der Obrigkeit baldigst die Berechnung der Ver— 
pflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstiger besonderer Aufwände für den Verstorbenen 
schriftlich anzuzeigen und auf deren Berichtigung, insoweit solche nicht durch die Voraus- 
zahlung der Beiträge und Berechnungsgelder gedeckt worden, anzutragen. 
Gleichzeitig hat die Direktion die Obrigkeit des Verstorbenen zu schleuniger Er- 
örterung und Mittheilung des Betrags des Nachlasses zu requiriren, dafern nach 
Punkt 11 ein Nachzahlungsanspruch für die Klinik zu wahren ist. 
Nr. 48. Verordnung, 
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern; 
vom 28. April 1882. 
  
In Verfolg der Bestimmungen in den 88 58, 75 und 77 des Gesetzes vom 27. Juni 
1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichs— 
heeres und der Kaiserlichen Marine 2c. (R.-G.-Bl. S. 275), sowie in § 10 des Gesetzes 
vom 4. April 1874, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen zu dem Gesetze 
vom 27. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 25) sind unter Einverständniß der Regierungen 
sämmtlicher Deutscher Bundesstaaten die nachstehenden, am 1. Oktober d. J. in Kraft 
tretenden 
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
beschlossen worden. Dieselben werden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Wenn auch diese Normen verbindliche Kraft nur für die Staatsverwaltungen haben, 
so würde doch der Zweck derselben, dem Deutschen Heere den erforderlichen Bestand
	        
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