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tüchtiger Unteroffiziere zu sichern, in verdienstlicher und dankenswerther Weise gefördert
werden, wenn auch andere Verwaltungen bei der Besetzung von Subaltern- und Unter—
beamtenstellen soweit thunlich nach gleichen Grundsätzen verfahren wollten.
Dresden, den 22. Juni 1882.
Sämmtliche Ministerien.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. v. Abeken.
Frhr. v. Könneritz.
Meister.
Grundsätze
für
die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
81.
Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des
Civilversorgungsscheins.
Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Anspruch auf
denselben nach den Bestimmungen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25)
. zusteht,“) gemäß der Anlage A ertheilt.
*) Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871.
§ 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes
haben Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer
Dienstzeit von mindestens acht Jahren invalide geworden sind.
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres
Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich.
§ 75. Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie sich gut geführt haben,
einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der Pension,
den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur
dann, wenn sie mindestens zwölf Jahre gedient haben.