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Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unteroffizieren er-
theilt werden, welche nach mindestens neunjährigem, aktivem Dienst im Heere oder in
der Marine in militärisch organisirte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmann-
schaften eingetreten und dort als Invaliden ausgeschieden sind oder unter Einrechnung
der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesammte aktive Dienst-
zeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Civilversorgungsschein ist in diesen
Fällen nach Anlage B auszustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und
den Civildienst des betreffenden Staates.
Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutz-
mannschaft in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger
aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger
aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungs-
schein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive Dienst-
zeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gen-
darmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten
aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden sind. Dieser Schein hat nur
Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden Staates.
Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch diejenige
Militärbehörde, welche über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat.
Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungsscheine
sind fortan innerhalb ihres bisherigen Gültigkeitsbereiches den Civilversorgungsscheinen
gleich zu achten.
82.
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden
— jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen
Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Civildienste erlassenen
weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugs-
weise mit Militäranwärtern zu besetzen.
§ 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
Novelle vom 4. April 1874.
§ 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen
aktiven Dienst bei fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein
(§§ 58 und 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871).
Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf Inva-
lidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militärdienste er-
littene Dienstbeschädigung.
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