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1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den
Chiffrir-Büreaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, so-
weit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben,
Mundiren, Kollationiren 2c.) und der mit demselben zusammenhängenden
Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften
und Konsulaten:
sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
84.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und
sonstigen Zentralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der Subalternbeamten im Büreaudienst (Journal, Registratur,
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß derjenigen,
für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert
wird.
Bei Annahme von Büreaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
85.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden Subaltern= und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
86.
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und
Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß
andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und Dotirung
vorbehalten werden.
87.
Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern- und Unterbeamtenstellen des
Reichs= und Staatsdienstes, welche nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzu—
behalten sind, werden Verzeichnisse angelegt.