Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem 
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den 
Chiffrir-Büreaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, so- 
weit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, 
Mundiren, Kollationiren 2c.) und der mit demselben zusammenhängenden 
Dienstverrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften 
und Konsulaten: 
sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen 
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
84. 
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und 
sonstigen Zentralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen der Subalternbeamten im Büreaudienst (Journal, Registratur, 
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß derjenigen, 
für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert 
wird. 
Bei Annahme von Büreaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren. 
85. 
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung 
der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. 
86. 
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten 
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß 
andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und Dotirung 
vorbehalten werden. 
87. 
Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern- und Unterbeamtenstellen des 
Reichs= und Staatsdienstes, welche nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzu— 
behalten sind, werden Verzeichnisse angelegt.
	        
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