Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben 
Bestimmungen. 
88. 
Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im 2% 
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. 
Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundes- 
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwaigen 
Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß 
geben. 
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das Central- 
Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
§ 9. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen 
nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme 
befähigt und bereit sind. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise be- 
stehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere 
Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst 
auf Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch 
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter 
nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kosten- 
aufwand herbeigeführt werden kann. 
8 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung 
erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld 
oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, welchen die Aussicht auf Anstellung 
im Civildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen 
Stellen Anwendung. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden 
sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, 
1882. 21
	        
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