— 121 —
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben
Bestimmungen.
88.
Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im 2%
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundes-
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwaigen
Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß
geben.
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das Central-
Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
§ 9.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen
nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme
befähigt und bereit sind.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise be-
stehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere
Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst
auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter
nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kosten-
aufwand herbeigeführt werden kann.
8 10.
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung
erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat,
1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld
oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, welchen die Aussicht auf Anstellung
im Civildienste verliehen ist,
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen
Stellen Anwendung.
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden:
3. solchen Beamten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden
sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten,
1882. 21