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wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen
würde. Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kennt—
niß zu geben.
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheines“) gegen Rückgabe dieses Scheines,
sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der
Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil für
den Reichs- oder Staatsdienst erwartet;
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Ver—
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder in
Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben
und welche von der zuständigen Militärbehörde (8 1) eine Bescheinigung nach
V. Anlage E erhalten haben;
— 7 sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in
anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, ausnahmsweise
die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Ver-
leihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten
Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienst-
liches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die An-
stellung im Reichsdienst oder im Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-
Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegs-
ministeriums, wenn die Anstellung im Dienst eines Bundesstaats mit eigener
Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter
Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen
Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde
*) Der Forstversorgungsschein kann an gelernte Jäger bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen
der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden:
1. nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn dieselbe mit 4 (bei Einjährig-Freiwilligen 2)
Jahren im aktiven Dienst, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist;
2. nach 9jähriger aktiver Milit ärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in der Unteroffiziercharge
abgeleistet sein müssen;
3. vor Ablauf der 12= bezw. 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur
Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Betreffenden entweder im aktiven Dienst oder im Reserve-
verhältniß durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder
Wildfrevlern ganzinvalide geworden sind;
4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des
Forstschutzdienstes, sofern die Betreffenden als dauernd halbinvalide anerkannt oder bei Ausübung des
Forstschutzdienstes, durch die eigene Waffe, Sturz oder sonstige Beschädigungen invalide geworden sind.