Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf 
Verlangen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungs- 
scheins wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern seit deren Ausstellung noch 
nicht drei Jahre verflossen sind. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen beson— 
dere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese 
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies 
erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt 
von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige 
abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an dieselben keine 
höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
Für „qualifizirt“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
15. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs- 
behörden Verzeichnisse nach Anlage F an, in welche die Stellenanwärter nach dem 
— Datum des Eingangs der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation 
noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach 
dem Tage des Bestehens derselben erfolgen. 
Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden, ihre 
Meldung jährlich zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, bezüg- 
lich welcher eine solche Wiederholung unterlassen wird, sind in dem Verzeichnisse zu 
streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen, mit dem Datum des Eingangs 
der neuen Meldung, wieder eingetragen werden. 
8 16. 
Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden im Falle der Vakanz 
durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste („Vakanzenliste“) bekannt gemacht. 
Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder 
mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungs- 
behörde —, welcher zu diesem Zweck seitens der Anstellungsbehörden Nachweisungen 
G. nach Anlage C zuzusenden sind. 
§ 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine 
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