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Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellen—
besetzung freie Hand.
8 18.
Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat,
bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staate
angehörigen oder aus dem Kontingente desselben hervorgegangenen Stellenan—
wärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden.
2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten- und Seehafendienst sind Unteroffiziere
der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen.
3. Insoweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster
Reihe Unteroffiziere einzuberufen, welche mindestens acht Jahre in dem Heere
oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in
Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienst-
liches Interesse bedingt werden.
4. Innerhalb der einzelnen Kategorien von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung
die Reihenfolge in dem Verzeichniß (8 15) in Betracht zu ziehen.
5. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vor-
zugsweise die Stellenanwärter desjenigen Staates berücksichtigen, in welchem
die Vakanz entstanden ist.
19.
Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe er-
folgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (8 9
Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird nicht
stattfinden.
Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation,
in der Regel höchstens betragen:
a) für den Dienst als Post= oder Telegraphen-Assistent ein Jahr,
b) für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der in § 3 bezeichneten
Stellen ein Jahr,
J) für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
0) für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr,
e) für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung mit Ausschluß der in
§ 3 bezeichneten Stellen ein Jahr,
1) für den nicht unter a bis e fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate.