Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Anlage B. 
  
Civilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Zuname, Charge in der Gendarmerie bezw. im Landjägerkorps oder 
in der Schutzmannschaft) ist gegenwärtiger Civilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von . . . . . . Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gen- 
darmerie (bezw. im Landjägerkorps 
oder in der Schutzmannschaft) voan - 
mithin nach einer Gesammtdienstzeit von O= "• 
ertheilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den 
Reichsbehörden, sowie den Staatsbehörden des (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension v0ovo .. SHS9LLS Pf. monatlich. 
N. N., dern 18 
(Stempel.) (Behörde, welche über den Anspruch auf den 
Alter: Jahre. Civilversorgungsschein entschieden hat.) 
□K des Civilversorgungsscheins.) 
( der Inwalidenliste.) (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.) 
 
	        
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