Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 131 — 
Civilversorgungsschein. 
Anlage C. 
  
Dem (Vor= und Zuname, Charge in der Gendarmerie bezw. im Landjägerkorps oder 
in der Schutzmannschaft) ist gegenwärtiger Civilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von . . . . . . . Jahren. 
einer weiteren Dienstzeit in der Gen— 
darmerie (bezw. im Landjägerkorps 
oder in der Schutzmannschaft) . . . . . . -- 
mithin nach einer Gesammtdienstzeit n 
ertheilt worden. 
.. Monaten 
U 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Civildienste bei den 
Staatsbehörden des (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von . . .. . A .... Pf. monatlich. 
N. N., denn:n. 18 
(Stempel.) (Behörde, welche über den Anspruch auf den 
Alter: Jahre. Civilversorgungsschein entschieden hat.) 
dDdes Civilversorgungsscheins.) 
(dber Invalidenliste.) (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.) 
  
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