Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Anlage E2. 
  
Bescheinigung. 
Dem (Vor= und Zuname, Charge und Truppentheil 2c. — bezw. Charge in der 
Gendarmerie, in dem Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) kann eine der den 
Militäranwärtern im 
Reichsdienste, sowie im Staatödienste des (Name des Bundesstaats) 
vorbehaltenen Stellen übertragen werden. 
Inhaber bezieht eine Pension von . . .. . AMA .... Pf. monatlich. 
N. N., den „ )) 18 
(Stempel.) (Behörde, welche über die Ertheilung der 
Alter: Jahre. Bescheinigung entschieden hat.) 
6 dert sotieckn (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.) 
  
Anlage KE3. 
  
Bescheinigung. 
Dem (Vor= und Zuname, Charge und Truppentheil 2c. — bezw. Charge in der 
Gendarmerie, in dem Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) kann eine der den 
Militäranwärtern im 
Staatsdienste des (Name des Bundesstaats) 
vorbehaltenen Stellen übertragen werden. 
Inhaber bezieht eine Pension 0v. . . ... Pf. monatlich. 
N. N. den . .. 18 
(Stempel.) (Behörde, welche über die Ertheilung der 
Alter: . 7° Jahre. Bescheinigung entschieden hat.) 
“ der Asariniung (Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.) 
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