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Erläuterungen
zu den
Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
I. Zu § 1l. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine
bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Ent-
wurfs.
III. Zu § 3 rc.
1. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden,
fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind
daher den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzu-
zählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich
welcher den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen
sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen
(Privatgehülfen), brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht
aufgenommen zu werden.
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen
im Reichsdienst präjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden
Verzeichnissen nicht.
VI. Zu I§ 9 und 10. Die in § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militär-
anwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden
dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite Militär-
anwärter vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10
— der Anwendung der Bestimmungen in § 22 Abs. 3 und in § 30 nicht
entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen
von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzu-
nehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern vorbehaltene
Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern
nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen
Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben.