Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 146 — 
Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
I. Zu § 1l. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine 
bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Ent- 
wurfs. 
III. Zu § 3 rc. 
1. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden, 
fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind 
daher den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzu- 
zählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden 
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich 
welcher den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen 
sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen 
(Privatgehülfen), brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht 
aufgenommen zu werden. 
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen 
im Reichsdienst präjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden 
Verzeichnissen nicht. 
VI. Zu I§ 9 und 10. Die in § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden 
dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite Militär- 
anwärter vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 
— der Anwendung der Bestimmungen in § 22 Abs. 3 und in § 30 nicht 
entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen 
von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzu- 
nehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern vorbehaltene 
Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern 
nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen 
Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.