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Nr. 50. Verordnung,
die Handhabung des Schutzes der im Bau befindlichen Eisenbahnen
gegenüber dem Publikum betreffend;
vom 15. Mai 1882.
Zum Schutze der im Bau begriffenen Eisenbahnen und ihres Zubehörs wird hiermit
verordnet wie folgt:
& 1. Das Betreten und Begehen der im Bau begriffenen Eisenbahnstrecken und
der Zubehörungen derselben, als der Werkplätze, Baugerüste 2c., nicht minder das
Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Ersteren ist, wenn nicht die Bauverwaltung
besondere Erlaubniß dazu ertheilt hat, verboten.
§ 2. Die für das Publikum bestimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt
werden, wenn die angebrachten Verschlußvorrichtungen geöffnet sind.
83. Es ist verboten, die Verschluß= und Absperrungsvorrichtungen sowie die
Einfriedigungen des Bahnareales zu öffnen, zu übersteigen oder zu überspringen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist und
vorbehältlich des Anspruchs auf den etwa nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes
begründeten Schadenersatz, mit einer Geldbuße von
Einer Mark,
welche jedoch im Wiederholungsfalle bis auf
Dreißig Mark
erhöht werden kann, geahndet.
65. Die durch Dienstkleidung oder andere Dienstabzeichen kenntlich gemachten
Bahnaufsichtsbeamten sind berechtigt, von dem auf frischer That betroffenen Uebertreter
die in § 4 bestimmte Geldbuße von Einer Mark gegen auszuhändigende Quittung
sofort zu erheben. Falls dagegen eine höhere Strafe in Frage kommt, ist seiten der
Bauverwaltung Anzeige an die zuständige Polizeibehörde zu erstatten. Auch sind die
Bahnaufsichtsbeamten ermächtigt, — wenn der Betroffene die sofortige Erlegung der
Buße von Einer Mark sowie die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verweigert
oder eine höhere Strafe verwirkt hat und wenn er weder persönlich bekannt ist, noch
sich über Namen, Stand und Wohnort sofort in genügender Maaße ausweist, — den-
selben vorläufig festzunehmen. Enthält die strafbare Handlung zugleich ein Verbrechen
oder ein nach dem Strafgesetzbuche strafbares Vergehen, so kann sich der Schuldige
durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die zuständige Polizeibehörde abzuliefern.