Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 148 — 
Nr. 50. Verordnung, 
die Handhabung des Schutzes der im Bau befindlichen Eisenbahnen 
gegenüber dem Publikum betreffend; 
vom 15. Mai 1882. 
Zum Schutze der im Bau begriffenen Eisenbahnen und ihres Zubehörs wird hiermit 
verordnet wie folgt: 
& 1. Das Betreten und Begehen der im Bau begriffenen Eisenbahnstrecken und 
der Zubehörungen derselben, als der Werkplätze, Baugerüste 2c., nicht minder das 
Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Ersteren ist, wenn nicht die Bauverwaltung 
besondere Erlaubniß dazu ertheilt hat, verboten. 
§ 2. Die für das Publikum bestimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt 
werden, wenn die angebrachten Verschlußvorrichtungen geöffnet sind. 
83. Es ist verboten, die Verschluß= und Absperrungsvorrichtungen sowie die 
Einfriedigungen des Bahnareales zu öffnen, zu übersteigen oder zu überspringen. 
§&# 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist und 
vorbehältlich des Anspruchs auf den etwa nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes 
begründeten Schadenersatz, mit einer Geldbuße von 
Einer Mark, 
welche jedoch im Wiederholungsfalle bis auf 
Dreißig Mark 
erhöht werden kann, geahndet. 
65. Die durch Dienstkleidung oder andere Dienstabzeichen kenntlich gemachten 
Bahnaufsichtsbeamten sind berechtigt, von dem auf frischer That betroffenen Uebertreter 
die in § 4 bestimmte Geldbuße von Einer Mark gegen auszuhändigende Quittung 
sofort zu erheben. Falls dagegen eine höhere Strafe in Frage kommt, ist seiten der 
Bauverwaltung Anzeige an die zuständige Polizeibehörde zu erstatten. Auch sind die 
Bahnaufsichtsbeamten ermächtigt, — wenn der Betroffene die sofortige Erlegung der 
Buße von Einer Mark sowie die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verweigert 
oder eine höhere Strafe verwirkt hat und wenn er weder persönlich bekannt ist, noch 
sich über Namen, Stand und Wohnort sofort in genügender Maaße ausweist, — den- 
selben vorläufig festzunehmen. Enthält die strafbare Handlung zugleich ein Verbrechen 
oder ein nach dem Strafgesetzbuche strafbares Vergehen, so kann sich der Schuldige 
durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die zuständige Polizeibehörde abzuliefern.
	        
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