Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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6 6. Den Bahnaufsichtsbeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch 
Mannschaften aus dem beim Bahnbau beschäftigten Arbeiterpersonale in Bewachung 
nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der 
Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Diensteigenschaft bezeichnete Fest- 
nehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung 
vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die erfolgte Uebertretung dem 
Beamten bekannt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die 
Polizeibehörde eingesendet werden muß. 
& 7. Die Erlaubniß zum Begehen und Besichtigen der Baustrecken und Anlagen 
ist bei den Bausectionsbureaux nachzusuchen. 
Dresden, am 15. Mai 1882. 
Ministerium des Innern. Finanz-Ministerium. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Muller. 
  
Letzte Absendung: am 8. Juli 1882. 
1882. 25
	        
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