Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Gegenstände 
des 
Unterrichts. 
Klassensystem. 
Zeitdauer 
des 
Unterrichts. 
— 154 — 
Die Bestimmungen der unter den deutschen Staatsregierungen im April 1874 
getroffenen Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Gymnasial-Reifezeugnisse 
werden durch die neue Lehr- und Prüfungsordnung nicht berührt. 
Dresden, den 8. Juli 1882. 
Minifterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
A. 
Tehr- und Prüfungsordnung für die Gymnasien. 
A. 
Lehrordnung. 
1. Die Lehrgegenstände theilen sich in 
1. wissenschaftliche Fächer, unter welchen Religion, die deutsche, lateinische, griechische, 
französische, beziehentlich die hebräische Sprache, philosophische Propädeutik in 
Verbindung mit dem deutschen Unterrichte, Zahlenrechnen, Mathematik, Physik, 
Naturbeschreibung, Geographie und Geschichte und in 
2. Künste und Fertigkeiten, worunter Zeichnen, Schönschreiben, Gesang und Turnen 
inbegriffen sind. 
Sämmtliche Lehrgegenstände unter 1 und 2 sind obligatorisch, die hebräische Sprache 
jedoch nur für Diejenigen, welche Theologie zu studiren beabsichtigen, Zeichnen nur für 
die Klassen Sexta und Quinta. · 
Facultative Lehrgegenstände sind: Stenographie für die Schüler der Mittelklassen 
(§ 37 Abs. 3 des Gesetzes), englische Sprache von Obersecunda, Zeichnen von Quarta an. 
. Der Unterricht ist nicht nach Fachabtheilungen, sondern nach dem Klassen- 
systeme zu ertheilen, so daß jeder Schüler an allen Gegenständen des Unterrichts, 
welchen seine Klasse empfängt, Theil zu nehmen hat und denselben mit Erfolg zu be- 
nutzen im Stande sein muß. 
s 3. Der Unterricht wird in 9 aufsteigenden Klassen und zwar in Jahrescursen 
ertheilt, welche von Ostern zu Ostern gehen. 
Der vollständige Gymnasialunterrichtscursus umfaßt daher einen Zeitraum von 
9 Jahren, von denen 3 auf die Unterklassen und 6 auf die Mittel= und Oberklassen zu 
rechnen sind. (§8 10 und 39 des Gesetzes.)
	        
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