Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Lehrziel. 
Zeichnen. 
Schön— 
schreiben. 
Gesang. 
Turnen. 
Uebersicht 
über den 
Stundenplan. 
— 174 — 
Unter- und Oberprima: 3 Stunden wöchentlich. 
Neuere Geschichte von 1555 oder 1648 an; daneben Wiederholung der römischen 
Geschichte, ebenfalls unter Berücksichtigung des Verfassungslebens der Römer und der 
alten Geographie. 
# 35. Das Lehrziel des Geschichtsunterrichts ist: ein sicherer Ueberblick über die 
gesammte Weltgeschichte, Kenntniß der Hauptbegebenheiten und Einsicht in deren 
inneren Zusammenhang; speciellere Kenntniß der griechischen, römischen und vater- 
ländischen Geschichte. 
é 36. Zur Theilnahme am Unterrichte im freien Handzeichnen soll an allen Gym- 
nasien Gelegenheit geboten werden, und zwar ist die Theilnahme an demselben für die 
Schüler der Sexta und Quinta obligatorisch, dagegen für die Schüler aller übrigen 
Klassen nur facultativ. Dieser Unterricht wird in wöchentlich 2 Stunden ertheilt. 
837. Unterricht im Schönschreiben wird nur den Schülern der zwei untersten 
Klassen und zwar den Schülern der Sexta in 2, denen der Quinta in 1 Stunde wöchent- 
lich ertheilt. 
Es steht aber in der Befugniß des Rectors, einzelne Schüler der folgenden Klassen 
eine Zeit lang und bis ihre Handschrift sich gebessert hat, der Theilnahme an diesem 
Unterrichte zu überweisen, wenn die Unleserlichkeit ihrer Handschrift eine solche Maß- 
regel nöthig macht. 
Nicht nur die Schreiblehrer, sondern alle Lehrer, welchen schriftliche Arbeiten ein- 
zureichen sind, haben streng darauf zu achten, daß ihnen diese Arbeiten in sauberer und 
wohlgefälliger Handschrift überreicht werden. 
38. Der Gesangunterricht wird zunächst allen Schülern zur Ausbildung ihrer 
Stimme, zur Erlernung der Kirchenmelodien für den kirchlichen Gebrauch, und zwar in 
den drei Unterklassen in wöchentlich 2, in allen übrigen Klassen in wöchentlich 1 Stunde 
ertheilt. 
39. Der Turnunterricht wird für alle Klassen in wöchentlich 2 Stunden ertheilt. 
Die zweckmäßige Ertheilung desselben wird von dem Director der Turnlehrer= 
Bildungsanstalt zu Dresden auf Anordnung des Ministeriums überwacht. 
Zu §§ 38 und 39 vergleiche noch § 8 der Ausführungs-Verordnung. 
* 40. Die vorstehenden Bestimmungen ergeben für jede Klasse und jeden Unter- 
richtsgegenstand der Gymnasien folgende Stundentabelle.
	        
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