Metadata : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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recht  herrschte.  Ein  einheitlicher  Rechtszustand  auf  der  Grundlage
der  Gewerbefreiheit  wurde  erst  hergestellt  durch  die  allgemeine  Gewerbeordnung
  von  1845.  An  deren  Stelle  trat  nach  Begründung
des  Bundesstaates  die  Bundes=  bezw.  Reichsgewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869,  zu  der  allerdings  später  zahllose  Novellen  ergangen
sind.  Besonders  erwähnenswert  sind  unter  diesen  das  Arbeiterschutzgesetz
  vom  1.  Juli  1891  und  das  Handwerkergesetz  vom  26.  Juli  1897.

Das  deutsche  Gewerberecht  beruht  auf  der  Gewerbefreiheit.
Diese  ist  kein  besonderes  subjektives  Recht,  sondern  bedeutet  nur
unter  Verneinung  der  mitttelalterlichen  und  polizeistaatlichen  Zustände,
  daß  grundsätzlich  jeder  jedes  Gewerbe  betreiben  kann,  und
daß  der  Gewerbebetrieb  ein  Ausfluß  der  Willensfreiheit  des  Individuums
  ist.  Unter  Gewerbe  ist  dabei  nicht  bloß  die  Umarbeitung
der  Güter  und  deren  Absatz  im  Handwerks=  und  Fabrikbetriebe,
sondern  auch  der  bloße  Güterumsatz,  der  Handel,  zu  verstehen.
Auch  das  Anbieten  von  gewissen  persönlichen  einzelnen  Dienstleistungen
  fällt  darunter.

Es  gibt  drei  Arten  des  Gewerbetriebes,  das  stehende  Gewerbe,
  das  Hausiergewerbe  und  den  Gewerbeverkehr  auf  Messen,
Märkten  und  Börsen.

Das  stehende  Gewerbe  wird  von  einer  bestimmten  Geschäfts-Niederlassung
  aus  betrieben.

Die  Zulassung  zum  stehenden  Gewerbe  ist  grundsätzlich  frei
und  keinen  anderen  Beschränkungen  als  denen  des  Gesetzes  unterworfen.
  Erforderlich  ist  allgemein  eine  Anzeige  an  die  Gemeindebehörde,
  in  gewissen  Fällen  auch  an  die  Polizeibehörde.  Bloß  die
Zulassung  zu  einzelnen  Gewerben  ist  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  und  Ordnung,  also  im  polizeilichen  Interesse  an  eine  besondere
  Genehmigung  gebunden.  Diese  Genehmigung  ist  entweder
eine  sachliche  für  die  Anlage  oder  eine  persönliche  für  den  Unternehmer,
  bei  dem  entweder  die  allgemeine  Zuverlässigkeit  oder  auch
seine  Befähigung  geprüft  wird,  so  namentlich  bei  den  Medizinalpersonen
  (bei  Arzten  nur  Führung  des  Titels  davon  abhängig).
Im  letzten  Falle  spricht  man  von  einer  Approbation.  Bisweilen
verbinden  sich  auch  sachliche  und  persönliche  Genehmigung,  so  beim
Schankgewerbe,  bei  dem  überdies  die  Zulassung  unter  Umständen