Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Lehrziel.

Zeichnen.

Schön—
schreiben.

Gesang.

Turnen.

Uebersicht
über  den
Stundenplan.

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Unter-  und  Oberprima:  3  Stunden  wöchentlich.

Neuere  Geschichte  von  1555  oder  1648  an;  daneben  Wiederholung  der  römischen
Geschichte,  ebenfalls  unter  Berücksichtigung  des  Verfassungslebens  der  Römer  und  der
alten  Geographie.

#  35.  Das  Lehrziel  des  Geschichtsunterrichts  ist:  ein  sicherer  Ueberblick  über  die
gesammte  Weltgeschichte,  Kenntniß  der  Hauptbegebenheiten  und  Einsicht  in  deren
inneren  Zusammenhang;  speciellere  Kenntniß  der  griechischen,  römischen  und  vaterländischen
  Geschichte.

é  36.  Zur  Theilnahme  am  Unterrichte  im  freien  Handzeichnen  soll  an  allen  Gymnasien
  Gelegenheit  geboten  werden,  und  zwar  ist  die  Theilnahme  an  demselben  für  die
Schüler  der  Sexta  und  Quinta  obligatorisch,  dagegen  für  die  Schüler  aller  übrigen
Klassen  nur  facultativ.  Dieser  Unterricht  wird  in  wöchentlich  2  Stunden  ertheilt.

837.  Unterricht  im  Schönschreiben  wird  nur  den  Schülern  der  zwei  untersten
Klassen  und  zwar  den  Schülern  der  Sexta  in  2,  denen  der  Quinta  in  1  Stunde  wöchentlich
  ertheilt.

Es  steht  aber  in  der  Befugniß  des  Rectors,  einzelne  Schüler  der  folgenden  Klassen
eine  Zeit  lang  und  bis  ihre  Handschrift  sich  gebessert  hat,  der  Theilnahme  an  diesem
Unterrichte  zu  überweisen,  wenn  die  Unleserlichkeit  ihrer  Handschrift  eine  solche  Maßregel
  nöthig  macht.

Nicht  nur  die  Schreiblehrer,  sondern  alle  Lehrer,  welchen  schriftliche  Arbeiten  einzureichen
  sind,  haben  streng  darauf  zu  achten,  daß  ihnen  diese  Arbeiten  in  sauberer  und
wohlgefälliger  Handschrift  überreicht  werden.

38.  Der  Gesangunterricht  wird  zunächst  allen  Schülern  zur  Ausbildung  ihrer
Stimme,  zur  Erlernung  der  Kirchenmelodien  für  den  kirchlichen  Gebrauch,  und  zwar  in
den  drei  Unterklassen  in  wöchentlich  2,  in  allen  übrigen  Klassen  in  wöchentlich  1  Stunde
ertheilt.

39.  Der  Turnunterricht  wird  für  alle  Klassen  in  wöchentlich  2  Stunden  ertheilt.

Die  zweckmäßige  Ertheilung  desselben  wird  von  dem  Director  der  Turnlehrer=Bildungsanstalt
  zu  Dresden  auf  Anordnung  des  Ministeriums  überwacht.

Zu  §§  38  und  39  vergleiche  noch  §  8  der  Ausführungs-Verordnung.

*  40.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  ergeben  für  jede  Klasse  und  jeden  Unterrichtsgegenstand
  der  Gymnasien  folgende  Stundentabelle.