Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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#49. Zur Aufnahme in die unterste Klasse genügt das erfüllte neunte Lebensjahr. 
Was die beiden Fürstenschulen anlangt, so bewendet es bei der Vorschrift, daß die 
Recipienden das 13. Altersjahr erfüllt haben sollen. Das Ministerium behält sich 
jedoch vor, wie seither, jüngeren gut vorbereiteten Knaben, welche auch körperlich kräftig 
genug sind, um sich der bestehenden Hausordnung ohne Nachtheil für ihre Gesundheit 
zu unterwerfen, nach Befinden Dispensation zu ertheilen. 
* 50. Was die von den Aufzunehmenden zu verlangende Vorbildung betrifft, 
so sollen 
in die unterste Klasse des Gymnasiums nur solche Knaben aufgenommen werden, 
welche die Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt haben, welche nach mindestens 
dreijährigem Unterrichte in einer wohl eingerichteten Bürgerschule erworben 
werden; in die unterste Klasse einer der beiden Fürsten= und Landesschulen zu 
Meißen und Grimma nur Solche, welche in allen Unterrichtsfächern das Pensum 
der drei Unterklassen eines Gymnasiums bereits absolvirt haben. 
Für die Aufnahme in höhere Klassen sind die Leistungen der Recipienden nach den 
Anforderungen zu bemessen, welche die Lehrordnung in den einzelnen Unterrichts- 
fächern nach dem Pensum für die betreffenden Klassen stellt. 
§ 51. Bei der regelmäßigen Jahresaufnahme zu Anfang des Unterrichtscursus 
ist die Prüfung der Angemeldeten unter Leitung des Rectors in Gegenwart und unter 
Betheiligung des gesammten Lehrercollegiums vorzunehmen. 
Bei Prüfung einzelner, im Laufe des Unterrichtsjahrs Aufnahme suchender Schüler 
hat der Rector den Ordinarius und die übrigen Hauptlehrer der Klasse, für welche sie 
geprüft werden, zuzuziehen. 
II. 
Semestral- und Jahresprüfung. 
&52. Zweimal im Jahre ist eine Prüfung aller Klassen abzuhalten, am Schlusse 
des Semesters zu Michaelis und am Schlusse des Schuljahrs zu Ostern. Die Prüfung 
zu Michaelis ist nicht öffentlich und findet innerhalb der Anstalt zu dem Zwecke statt, 
die Schüler zum Fleiße anzuspornen und nach den Ergebnissen des Examens die Ver- 
setzungen innerhalb der Klasse, ausnahmsweise auch in höhere Klassen (§ 3 Abs. 3), vor- 
  
bb) Kenntnisse und Fortschritte in den einzelnen Gegenständen des ihm bisher ertheilten 
Unterrichts (vergl. 8 12), 
cc) Sitten und Gemüthsart, 
endlich, wenn wegen Mangels an ausreichenden Unterstützungsmitteln besondere Begünstigungen 
nachgesucht werden, 
d) ein Attest der Bedürftigkeit oder der wirklichen Armuth 
beizufügen. 
Alter- 
Erforderniß. 
Vorbildung. 
Modalität der 
Aufnahme- 
prüfung. 
Schul- 
prüfungen.
	        
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