Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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„und für diesmal beauftragter Königlicher Prüfungscommissar“ 
bemerklich zu machen. 
Stimmberechtigt als Mitglieder der Prüfungscommission sind außer dem Re— 
gierungscommissar nur die in der Unter- und Oberprima unterrichtenden, beziehentlich 
außerdem die etwa bei der Prüfung selbst betheiligten wissenschaftlichen Lehrer. 
Bei den beiden Fürsten- und Landesschulen zu Meißen und Grimma jedoch haben 
sich sämmtliche ordentliche Lehrer der Anstalt sowohl bei Feststellung der Censuren als 
bei der Unterschrift der Maturitätszeugnisse zu betheiligen. 
60. Um Zulassung zu dieser Prüfung haben die Schüler ein Vierteljahr vor Bedingung der 
ihrem Abgange nachzusuchen. Zu derselben sind nur Diejenigen zuzulassen, welche Zulassung. 
ihren Gymnasialcursus an der Anstalt beendigt und wenigstens ein Jahr in Oberprima 
gesessen haben (vergl. § 3, Abf. 4). 
Die Prüfung ist unentgeltlich. 
#s61. Die Maturitätsprüfung findet regelmäßig einmal im Jahre in den letzten Zeit der 
Wochen vor Ostern statt. WN 
Außerdem soll vor Michaelis eine Maturitätsprüfung für diejenigen Schüler · 
gestattet sein, welche bei der vorhergehenden Maturitätsprüfung zu Ostern wegen 
unzureichender Leistungen haben zurückgewiesen werden müssen, oder welche freiwillig 
ein halbes Jahr über die gesetzlich bestimmte Zeit in Oberprima verblieben sind, 
oder welchen durch besondere Verordnung des Ministeriums die Zulassung gestattet 
worden ist. 
Die Rectoren haben, behufs specieller Anordnungen über die Zeit und Aufeinander— 
folge, in welcher an den einzelnen Gymnasien besonders die mündlichen Prüfungen 
abzuhalten sind, sowie für die Fälle etwaiger Beauftragung eines außerordentlichen 
Prüfungscommissars, längstens bis zum 15. Januar, und im Falle einer außerordent- 
lichen Maturitätsprüfung zu Michaelis längstens bis zum 15. Juli, die Abiturienten 
der Anstalt bei dem Ministerium anzumelden, etwaige Vorschläge wegen der Prüfungs- 
tage beizufügen und die weiteren Anordnungen darauf zu erwarten. 
In einer vorher abzuhaltenden Conferenz hat der Rector mit den der Prüfungs- 
commission angehörenden Lehrern Leistungen und Verhalten der Abiturienten einer 
eingehenden Besprechung zu unterziehen und denjenigen, deren Leistungen und sittliche 
Führung nach dem Urtheile wenigstens der Mehrheit der Conferenz als den Anforder- 
ungen nicht entsprechend befunden werden, von dem Eintritt in die Prüfung abzurathen. 
Bleibt dieser Rath erfolglos, so kann die Aufnahme in die dem Ministerium zu über- 
reichende Anmeldeliste nicht verweigert werden, in der Liste oder in dem dazu zu er- 
stattenden Berichte ist aber der erfolgten Abmahnung ausdrücklich zu gedenken. 
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