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dieser Censuren zu verlangen, oder selbst eintreten zu lassen, kann auch bei etwaigem
Zweifel an der Selbstständigkeit der gefertigten Prüfungsarbeiten deren theilweise
Wiederholung verlangen.
In dieser Conferenz ist zugleich darüber zu beschließen, ob der Abiturient nach dem
Ausfalle der schriftlichen Prüfung noch zur mündlichen Prüfung zugelassen werden soll.
Eine Zurückweisung von der mündlichen Prüfung kann, außer dem Falle des 868,
erfolgen, wenn zum Mindesten zwei schriftliche Arbeiten nicht genügend befunden
worden sind, und die sonstigen Leistungen des Abiturienten nach dem Urtheile wenigstens
der Mehrheit der Conferenz nicht zu der Erwartung berechtigen, daß derselbe jenes
ungünstige Ergebniß durch bessere Leistungen bei der mündlichen Prüfung wieder aus-
gleichen werde. Der Beschluß einer solchen Zurückweisung bedarf der Genehmigung
durch den Prüfungscommissar.
864. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den
Examinanden Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von Ge-
wandtheit und Geistesbereitschaft, mit welcher sie über dasselbe gebieten, an den Tag
zu legen.
Sie hat sich in 7 bis 8 Stunden über einen vollen Tag zu erstrecken.
Wenn die Zahl der Examinanden mehr als 15 beträgt, so sind dieselben in der
Regel in zwei oder mehrere Gruppen zu theilen. Die Prüfung jeder Gruppe ist dann
gesondert vorzunehmen.
Die jedem einzelnen Gegenstande zu widmende Zeit, nach Befinden auch die vor-
zulegenden Schriftsteller und Pensa bestimmt der Königliche Prüfungscommissar.
65. Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die
Schulleistungen der Abiturienten und über den ganzen wissenschaftlichen und sittlichen
Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund dieses
Urtheils und der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung werden in
einer Conferenz der Prüfungscommission, welche unmittelbar nach dem Schlusse der
mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Königlichen Prüfungscommissars stattfindet,
sowohl die Specialcensuren als die Hauptcensur für die Geprüften bestimmt.
Auch für die Bestimmung dieser Censuren gilt die Vorschrift in § 54, Abf. 2.
Die wissenschaftliche Hauptcensur wird durch die 3 Stufen: vorzüglich (),
gut (II) und genügend (III oder mit den Zwischenstufen und näheren Bezeichnungen
Ib, IIa, IIb, IIIa ausxgedrückt. Für die wissenschaftlichen Specialcensuren sind die
nämlichen Bezeichnungen zu gebrauchen; doch ist bei einer der letzteren auch III b zulässig.
Ungenügende Leistungen in einem einzelnen Fache können durch besonders tüchtige
Leistungen (I, Ib, la) im Lateinischen oder im Griechischen oder in der Mathematik
compensirt werden.
Mündliche
Prüfung.
Censur-
ertheilung.