Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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dieser Censuren zu verlangen, oder selbst eintreten zu lassen, kann auch bei etwaigem 
Zweifel an der Selbstständigkeit der gefertigten Prüfungsarbeiten deren theilweise 
Wiederholung verlangen. 
In dieser Conferenz ist zugleich darüber zu beschließen, ob der Abiturient nach dem 
Ausfalle der schriftlichen Prüfung noch zur mündlichen Prüfung zugelassen werden soll. 
Eine Zurückweisung von der mündlichen Prüfung kann, außer dem Falle des 868, 
erfolgen, wenn zum Mindesten zwei schriftliche Arbeiten nicht genügend befunden 
worden sind, und die sonstigen Leistungen des Abiturienten nach dem Urtheile wenigstens 
der Mehrheit der Conferenz nicht zu der Erwartung berechtigen, daß derselbe jenes 
ungünstige Ergebniß durch bessere Leistungen bei der mündlichen Prüfung wieder aus- 
gleichen werde. Der Beschluß einer solchen Zurückweisung bedarf der Genehmigung 
durch den Prüfungscommissar. 
864. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den 
Examinanden Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von Ge- 
wandtheit und Geistesbereitschaft, mit welcher sie über dasselbe gebieten, an den Tag 
zu legen. 
Sie hat sich in 7 bis 8 Stunden über einen vollen Tag zu erstrecken. 
Wenn die Zahl der Examinanden mehr als 15 beträgt, so sind dieselben in der 
Regel in zwei oder mehrere Gruppen zu theilen. Die Prüfung jeder Gruppe ist dann 
gesondert vorzunehmen. 
Die jedem einzelnen Gegenstande zu widmende Zeit, nach Befinden auch die vor- 
zulegenden Schriftsteller und Pensa bestimmt der Königliche Prüfungscommissar. 
65. Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die 
Schulleistungen der Abiturienten und über den ganzen wissenschaftlichen und sittlichen 
Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund dieses 
Urtheils und der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung werden in 
einer Conferenz der Prüfungscommission, welche unmittelbar nach dem Schlusse der 
mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Königlichen Prüfungscommissars stattfindet, 
sowohl die Specialcensuren als die Hauptcensur für die Geprüften bestimmt. 
Auch für die Bestimmung dieser Censuren gilt die Vorschrift in § 54, Abf. 2. 
Die wissenschaftliche Hauptcensur wird durch die 3 Stufen: vorzüglich (), 
gut (II) und genügend (III oder mit den Zwischenstufen und näheren Bezeichnungen 
Ib, IIa, IIb, IIIa ausxgedrückt. Für die wissenschaftlichen Specialcensuren sind die 
nämlichen Bezeichnungen zu gebrauchen; doch ist bei einer der letzteren auch III b zulässig. 
Ungenügende Leistungen in einem einzelnen Fache können durch besonders tüchtige 
Leistungen (I, Ib, la) im Lateinischen oder im Griechischen oder in der Mathematik 
compensirt werden. 
Mündliche 
Prüfung. 
Censur- 
ertheilung.
	        
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