Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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stalt er zuvor besucht, wie lange er den oberen Klassen, namentlich den beiden Primen 
angehört, oder auf welchen anderen, beziehentlich privaten Wegen er seine Vorbildung 
erworben hat, endlich welchem Studium er sich zu widmen oder welchen Berufsweg er 
einzuschlagen gedenkt. 
Vorausgegangene Dimissionen von einem anderen Gymnasium sind in dem Zeug— 
nisse nicht zu erwähnen. 
8 67. Erlangt ein Examinand nach beendigter Prüfung keine Censur, oder ist er 
bereits nach unbefriedigendem Ausfalle der schriftlichen Arbeiten entweder freiwillig 
zurückgetreten, oder von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden, so ist er auf 
Verlangen nach einem halben oder vollen Jahre noch einmal zu dieser Prüfung zu— 
zulassen; eine nochmalige Zurückweisung aber schließt die Zulassung zu dieser Prüfung 
für immer aus. 
Geht ein Schüler nach nicht bestandener Entlassungsprüfung vom Gymnasium ab, 
so ist in dem Abgangszeugnisse das ungenügende Ergebniß der Entlassungsprüfung zu 
erwähnen. 
§68. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- 
mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der 
ferneren Theilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Beendigung 
der Prüfung entdeckt wird, mit der Verweigerung, beziehentlich Ungiltigerklärung des 
Reifezeugnisses zu bestrafen. 
Auch kann im Falle eines blosen Versuchs des Gebrauchs fremder Hilfe oder un- 
erlaubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Theilnahme an der Prüfung, 
beziehentlich die Verweigerung des Reifezeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen blosen Versuchs bestraft wurde, nur 
noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Maturitätsprüfung 
zugelassen werden. 
Ueber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungscommission. 
Auf diese Strafen hat der Rector vor Beginn der Maturitätsprüfung sämmtliche 
Examinanden hinzuweisen und sie unter Bezugnahme auf deren unnachsichtliche An- 
wendung nachdrücklich zu verwarnen. 
s69. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung von denjenigen, welche nicht 
Schüler eines Gymnasiums sind, sind an das Ministerium zu richten und demselben 
drei Monate vor dem Schlusse des Schulhalbjahres zu überreichen. 
In dem Gesuche ist der bisherige Bildungsgang anzugeben; auch sind demselben 
glaubhafte Zeugnisse über das bisherige sittliche Verhalten und den empfangenen Unter- 
richt beizufügen. 
Zurück- 
weisung. 
Verwarnung. 
Reifeprüfung 
für Nicht- 
gymnasiasten.
	        
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