— 192 —
Nr. 54. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 1. Juli 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
28. Februar laufenden Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern behufs der Verlängerung der Hainsberg-Schmiedeberger Secundär-Eisenbahn
bis Kipsdorf auf Staatskosten andurch verordnet wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 fg.), und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abän-
derungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung
auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), beziehent-
lich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
§# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
#4. Bei dem Baue dieser Secundär-Eisenbahn wird nach Maßgabe der genehmig-
ten Detailpläne zunächst die Flur
Schmiedeberg
betroffen.
Dresden, am 1. Juli 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.