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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stuͤck vom Jahre 1882.
Inhalt: Xr. 58. Verordnung, die An- und Abmeldungen der geprüften Heilgehülfen bei den Bezirksärzten betr.
S. 207. — Nr. 59. Gesetz, vorläufige Grundbuchseinträge bei Grundstückszusammenlegungen betr. S. 208.
— Xr. 60. Ausführungsverordnung dazu. S. 210. — Nr. 61. Verordnung, einige Abänderungen
der Verordnung vom 12. August 1871 über die Beschaffenheit der Schankgläser betr. S. 219. — Jr. 62.
Verordnung, einige Abänderungen der über die Anstellungsprüfungen für den niederen Staatsforstdienst
erlassenen Verordnung vom 18. August 1871 betr. S. 219. — Nr. 63. Verordnung, die Ausgabe der
neuen Landeskulturrentenscheine betr. S. 220. — Nr. 64. Verordnung, die in streitigen Rechtssachen vor-
kommenden Hinterlegungen von baarem Gelde und Werthpapieren betr. S. 221. — Nr. 65. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Zechenbahn zwischen den Planitzer Steinkohlenwerken
und dem Kohlenbahnhofe zu Zwickau betr. S. 222.
Nr. 58. Verordnung,
die An= und Abmeldungen der geprüften Heilgehülfen bei den Bezirksärzten
betreffend;
vom 29. Juli 1882.
Das Ministerium des Innern findet sich, einem Antrage des Landes-Medicinal—
collegiums entsprechend, veranlaßt, hierdurch Folgendes zu bestimmen.
Geprüfte Heilgehülfen haben dem Bezirksarzte desjenigen Medicinalbezirks, in
welchen sie sich niederlassen, unter Vorlegung ihres Heilgehülfen-Diplomes, den von ihnen
gewählten Wohnsitz, sowie bei Wohnortsveränderung den Wechsel desselben anzuzeigen.
Die beregten Anzeigen sind zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 binnen
14 Tagen, vom An-beziehentlich Umzuge an gerechnet zu erstatten.
Der vorstehenden Anordnung haben, zu Vermeidung der gedachten Ordnungsstrafe,
auch die im Lande zur Zeit schon seßhaften geprüften Heilgehülfen in Bezug auf dem
Orte ihrer derzeitigen Niederlassung, sowie bei Wohnortswechseln nachzukommen.
Dresden, am 29. Juli 1882.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Charpentier.
Edelmann.
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