— 208 —
Nr. 59. Gesetz,
vorläufige Grundbuchseinträge bei Grundstückszusammenlegungen betreffend;
vom 1. August 1882.
W##. Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 2.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
# 1. Wenn bei einer commissarischen Grundstückszusammenlegung von der in § 2
unter à des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 (G.=
u. V.-Bl. S. 117 fg.) bezeichneten und nach § 3 desselben Gesetzes zu berechnenden Mehr-
heit der bei der Zusammenlegung betheiligten Grundeigenthümer nach erfolgter Ueber-
weisung der definitiv festgestellten Pläne in die Benutzung der Empfänger und nach
erfolgter Versteinung die vorläufige Verlautbarung der Zusammenlegungsergebnisse im
Grundbuch bei der Specialcommission beantragt wird, so kann eine solche Verlautbarung
unerwartet der Bestätigung der Zusammenlegungsurkunde auf Grund eines, die ein-
tretenden Veränderungen des Besitzstandes nachweisenden, von der Specialcommission
ausgefertigten Zeugnisses, und eines von der Letzteren beglaubigten Exemplars der
Zusammenlegungskarte auf Kosten der Betheiligten bewirkt werden.
Diese Verlautbarung hat die in §§ 36 und 40 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Juli
1861 bezeichneten Wirkungen.
#2. Der Eigenthümer eines Grundstücks, auf dessen Grundbuchsfolium die vor-
läufige Verlautbarung des Zusammenlegungsergebnisses geschehen ist, bleibt dieser Ver-
lautbarung ungeachtet verpflichtet, die Grundsteuer nach denjenigen Steuereinheiten,
mit welchen die in die Zusammenlegung gegebenen Flurbuchsparzellen belegt sind, bis
zu demjenigen Termine fortzuentrichten, zu welchem die in Folge der Zusammenlegung
einzuleitende neue Feststellung der Steuereinheiten erfolgt ist.
# 3.Die gänzliche oder theilweise Abtrennung eines nach § 1 im Grundbuch vor-
läufig eingetragenen Zusammenlegungsplans kann, sobald sie im öffentlichen Interesse
für statthaft erachtet und die Rechte der Hypothekengläubiger sowie etwaiger anderer
dritter Interessenten wahrgenommen worden, auf Antrag eines Betheiligten unerwartet
der Bestätigung der Zusammenlegungsurkunde im Grundbuch vorläufig eingetragen
werden.
Bei der nach § 3 des Gesetzes, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend,
vom 30. November 1843 (G.-u. V.-Bl. S. 255 fg.) vorzunehmenden Prüfung der Zu-
lässigkeit der Abtrennung werden diejenigen Steuereinheiten, mit welchen die in die