Zu § 1
des Gesetzes.
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Nr. 60. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, vorläufige Grundbuchseinträge bei Grundstücks—
zusammenlegungen betreffend;
vom 2. August 1882.
Zu Ausführung des Gesetzes, vorläufige Grundbuchseinträge bei Grundstückszusammen—
legungen betreffend, vom gestrigen Tage, wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet,
was folgt:
#1. Der Antrag auf vorläufige Verlautbarung der Zusammenlegungsergebnisse
im Grundbuch ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er nach erfolgter Versteinung der
den Empfängern überwiesenen, definitiv festgestellten Pläne gestellt wird.
&2. Die Entscheidung darüber, ob die Antragsteller die in § 1 des Gesetzes be-
zeichnete Mehrheit der Betheiligten bilden, steht der Specialcommission zu.
Für die Ermittelung der Mehrheit der Betheiligten sind die Bestimmungen in § 3
des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 auch dann
maßgebend, wenn es sich um eine nach § 2 unter b des nämlichen Gesetzes eingeleitete
Zusammenlegung handelt.
83. nd in eine Zusammenlegung, bei welcher der Antrag auf vorläufige Grund-
buchsverlautbarung von der Mehrheit der Betheiligten gestellt wird, auch blose Theile
von Flurbuchsparzellen gezogen worden, so sind, ehe die vorläufige Verlautbarung vor-
genommen werden kann, diese Parzellentheile auch im Flurbuche unter verhältnißmäßiger
Vertheilung der Steuereinheiten aus den Stammparzellen auszuscheiden.
Zu diesem Zwecke sind von der Specialcommission die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere ein Grundriß der zu theilenden Parzellen, wie solcher für Dismembrations=
zwecke erfordert wird, das Rechnungsmanual über die Flächenberechnung der Theilstücke
und ein Nachweis in Bezug auf die Bonitirung der letzteren an den Kreissteuerrath
einzureichen.
Die Zergliederung dieser Parzellen ist von den Steuerbehörden kostenfrei zu be-
wirken. Von deren Erfolg hat diejenige Behörde, welcher die Führung der Grund-
steuerdocumente obliegt, der Specialcommission unter Mittheilung einer beglaubigten
Abschrift der genehmigten Steuereinheitenabtheilung Nachricht zu geben.
#64. Nach Erledigung des Vorstehenden hat die Specialcommission der Grund-
und Hypothekenbehörde davon, daß der Antrag auf vorläufige Verlautbarung von der
erforderlichen Mehrheit gestellt worden, amtlich Kenntniß zu geben, und dieser Mit-
theilung das in § 1 des Gesetzes gedachte Zeugniß nebst einem beglaubigten Exemplar