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der Zusammenlegungskarte, ingleichen im Falle von § 3 die dort erwähnte beglaubigte
Abschrift der Steuereinheitenabtheilung beizufügen.
Das Zeugniß — welches in tabellarischer Form zu ertheilen ist — muß enthalten:
a) die Bezeichnung der bei der Zusammenlegung betheiligten Grundstücke nach den
Folien des Grund= und Hypothekenbuchs und nach der Gattung oder Kulturart, sowie
die Namen der Eigenthümer,
b) die Angabe der in die Zusammenlegung gegebenen Grundstücke nach der Nummer
des Flurbuchs,
e) die Angabe der nach der Nummer oder dem Buchstaben der Zusammenlegungs-
karte zu bezeichnenden Pläne, welche an die Stelle der in die Zusammenlegung gegebenen
Flurbuchsparzellen getreten sind,
d) die Kulturgattung und den Flächeninhalt der Pläne.
Außerdem ist auf dem Zeugniß Raum für die nach § 7 von der Grund= und
Hypothekenbehörde vorzunehmenden Nachträge zu lassen.
# 5. Nach Eingang und auf Grund der in § 4 erwähnten schriftlichen Unterlagen
hat die Grund= und Hypothekenbehörde auf den betreffenden Grundbuchsfolien mit der
vorläufigen Verlautbarung der Zusammenlegungsergebnisse in der nachstehend geordneten
Weise zu verfahren.
Die in die Zusammenlegung gegebenen, nach der Flurbuchsnummer zu bezeichnen-
den Parzellen sind in der ersten Rubrik von dem Folium abzuschreiben und in dem
älteren, dieselben als Zubehörungen des Grundstücks bezeichnenden Eintrage mit rother
Tinte zu unterstreichen; die an deren Stelle tretenden Zusammenlegungspläne sind mit
der denselben auf der Zusammenlegungskarte gegebenen Bezeichnung hinzuzuschreiben.
Die Abschreibung und die Zuschreibung erfolgen mittelst eines gemeinschaftlichen Eintrags.
*. Sofern aus Anlaß der Zusammenlegung eine Abtrennung von Parzellentheilen
nach Maßgabe von § 3 stattgefunden hat, ist die Verlautbarung dieser Trennung vor
dem in vorigem Absatze gedachten Eintrage mittelst besonderen Eintrags zu bewirken.
Zur Kennzeichnung des Umstandes, daß die Bezeichnung nach den Plänen nur eine
vorläufige, später durch die Nummer des neuen Flurbuchs zu ersetzende sein soll, ist
neben den nach Absatz 2 zu bewirkenden Eintrag in die Anmerkungsspalte eine Bemerk-
ung des Inhalts:
„Bezeichnung vorläufig“
zu bringen.
Einer Benachrichtigung der Steuerbehörden von diesen vorläufigen Einträgen be-
darf es nicht.
66. Für die Einträge, welche nach § 5 auf einem Folium zu bewirken sind, ist
zusammen der Betrag von