Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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2 Mark 
und daneben für je eine vom Folium abzuschreibende Flurbuchsparzelle der Betrag von 
20 Pfennig 
als Gebühr in Ansatz zu bringen. Diese Gebühr unterliegt der in dem Gesetz, die Er- 
höhung der in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zu erhebenden Gerichts- 
gebühren betreffend, vom 11. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 18) geordneten Erhöhung. 
& 7. Das in § 4 erwähnte Zeugniß der Specialcommission nebst der Zusammen- 
legungskarte vertritt bis zum Inkrafttreten des neuen Flurbuchs die Stelle des in 
§ 125 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 3) gedachten Flurbuchsauszugs. Kommen an vor- 
läufig eingetragenen Plänen Veränderungen vor, welche nach § 125 (letzter Satz) der 
Verordnung vom 9. Januar 1865 verbunden mit der Verordnung, die Fortführung 
der Flurbuchsauszüge 2c. betreffend, vom 27. März 1848 (G. u. V.-Bl. S. 36) im 
Flurbuchsauszuge nachzutragen sein würden, so sind derartige Nachträge rücksichtlich 
solcher Pläne bis zur endgültigen Verlautbarung des Zusammenlegungsergebnisses in 
dem dazu bestimmten Raume des von der Specialcommission ausgefertigten Zeugnisses 
zu bewirken. 
Zu § 3 des &8. Auf die Vornahme gänzlicher oder theilweiser Abtrennungen an vorläufig 
Gesetzes. eingetragenen Zusammenlegungsplänen finden im Allgemeinen die für Grundstücks- 
theilungen bestehenden Vorschriften entsprechende Anwendung; insbesondere sind auch die 
Dismembrationsanbringen im Wesentlichen nach Vorschrift der Verordnung, die Grund- 
stückstheilungen betreffend, vom 12. Juli 1851 (G.= u. V.-Bl. S. 289) einzurichten, 
wiewohl mit der Maßgabe, daß solche Pläne im Dismembrationsanbringen nach der 
ihnen auf der Zusammenlegungskarte gegebenen Bezeichnung (Plan-Nummer) und unter 
Angabe der nach dem Zeugnisse der Specialcommission für jeden Plan ausgefallenen 
Fläche aufzuführen, auch denselben Behufs der in § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten 
Prüfung die nach dem dort bestimmten Verhältniß von den in die Zusammenlegung 
gegebenen Flurbuchsparzellen auf die Pläne zu übertragenden Steuereinheiten beizu- 
schreiben sind. 
Im Uebrigen werden rücksichtlich abzutrennender Pläne die Grundlagen der Ab- 
trennung an Stelle des Grundsteuerkatasters und des Flurbuchs durch das Zeugniß der 
Specialcommission und durch die Zusammenlegungskarte gebildet. 
Abtrennungen von Zusammenlegungsplänen dürfen mit Abtrennungen von Flur- 
buchsparzellen, welche nicht in die Zusammenlegung gegeben worden sind, nicht in 
einem Dismembrationsanbringen zusammengefaßt werden. 
89. Ist mit der Abtrennung eine Zergliederung eines Planstückes verbunden, so 
müssen die geodätischen Unterlagen des Dismembrationsanbringens von einen technischen
	        
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