Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Steuerbeamten, oder einem mit Pflichtschein versehenen Feldmesser oder einem der in 
der Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 (G.= u. V.-Bl. 
S. 190) und in der Verordnung, die Besorgung von Feldmessergeschäften rc. betreffend, 
vom 19. Juni 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 634) den Feldmessern zweiter Klasse gleichgestellten 
Techniker — geprüften Ingenieurs, Forstleuten und Markscheidern — gefertigt sein. 
10. Ein Mitwirkung der Steuerbehörden bei Abtrennungen von Plänen nach 
§3 des Gesetzes findet nicht Statt. Die Prüfung und Genehmigung solcher Abtrenn- 
ungen in Bezug auf ihre technische Richtigkeit steht der Specialcommission zu; die steuer- 
liche Regulirung derselben erfolgt erst später in Verbindung mit der durch die Grund- 
stückszusammenlegung veranlaßten Grundsteuerregulirung. 
& 11. Die Trennstücke eines zergliederten Plans sind bei der Verlautbarung im 
Grundbuche im Abschreibungs= und im Zuschreibungseintrage, sowie, bei Anlegung 
eines neuen Foliums, auf diesem mit der im Dismembrationsanbringen vorgeschlagenen, 
von der Planbezeichnung abzuleitenden neuen Plan-Nummer zu bezeichnen. 
Die vorläufige Natur der Bezeichnung ist durch eine Bemerkung gleichen Inhalts, 
wie oben in §5 vorletzter Absatz vorgeschrieben, in der Anmerkungsspalte kenntlich zu 
machen. 
12. Im Falle des § 3 Absatz 3 des Gesetzes ist die Verlautbarung der dem 
Trennstück aufliegenden Beitragspflicht in der ersten Rubrik des für das Trennstück 
anzulegenden neuen Foliums oder in der ersten Rubrik des Foliums desjenigen Grund- 
stücks, welchem das Trennstück zuwächst, durch einen Eintrag des Inhalts: 
Ein noch festzustellender Beitrag zu den Reallasten des Grundstücks (Gutes rc.) 
Nr. des Grund= und Hypothekenbuchs 
zu bewirken. 
&13. Die von Amtswegen zu bewirkende Verlautbarung des endgültigen Zu- 
sammenlegungsergebnisses, sowie der endgültigen Regelung einer Abtrennung im Grund- 
und Hypothekenbuche hat mittelst besonderen Eintrags in der ersten Rubrik der be- 
treffenden Grundbuchsfolien zu geschehen. In der Anmerkungsspalte zu denjenigen 
älteren Einträgen, welche durch diese Verlautbarung eine Aenderung erfahren, ist hierauf 
durch eine, den vorliegenden Umständen anzupassende Bemerkung, z. B. 
Neues Flurbuch s. Nr., oder Endgültige Bezeichnung s. Nr. 
zu verweisen. 
14. Ist bei einer Abtrennung von der zuständigen Behörde für das Trennstück 
ein Beitrag zu den Reallasten des Stammgrundstücks festgestellt worden, so ist dieser 
Beitrag mittelst besonderen Eintrags auf dem Folium zu verlautbaren. 
Bleibt dagegen das Trennstück von einem Beitrage frei, so ist der nach § 12 be- 
wirkte Eintrag mittelst anderweiten Eintrags zu löschen. 
Zu § 4 
des Gesetzes.
	        
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