Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Die vorstehend bezeichneten, nach § 4 des Gesetzes von Amtswegen zu verfügenden 
Einträge erfolgen auf Kosten des Betheiligten, welcher die vorläufige Verlautbarung der 
Abtrennung nach § 3 des Gesetzes beantragt hat. 
§ 15. Wenn die Verlautbarung des endgültigen Zusammenlegungsergebnisses, 
sowie der endgültigen Regelung einer Abtrennung im Grund= und Hypothekenbuche 
erfolgt ist, hat die Grund= und Hypothekenbehörde das ihr nach § 4 zugegangene be- 
glaubigte Exemplar der Zusammenlegungskarte, sowie die ihr nach § 9 mitgetheilten 
geodätischen Unterlagen durch eine darauf zu bringende amtliche Bemerkung unter Bezug- 
nahme auf die bestätigte Zusammenlegungsurkunde außer Kraft zu setzen. 
616. Für die Ausfertigung des in § 4 gedachten Zeugnisses, ingleichen für die 
Form der nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Verordnung zu bewirkenden Grund- 
Fbuchseinträge sind die in den Anlagen A, B und C gegebenen Beispiele zum Muster 
zu nehmen. 
Dresden, am 2. August 1882. 
Die Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. 
Herrmann.
	        
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