Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 61. Verordnung, 
einige Abänderungen der Verordnung vom 12. August 1871 über die Beschaffenheit 
der Schankgläser betreffend; 
vom 12. August 1882. 
Um den Gast- und Schankwirthen die Möglichkeit zu gewähren, auf die Bestimmungen 
des am 1. Januar 1884 in Kraft tretenden Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881, die Be— 
zeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße betreffend, bei Neuanschaffung und Er— 
gänzung von Schankgefäßen schon von jetzt ab Bedacht zu nehmen, wird § 9 der Ver- 
ordnung vom 12. August 1871, die Beschaffenheit der Schankgläser betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 190), aufgehoben und überdies Folgendes bestimmt. 
1. In denjenigen Orten, in welchen auf Grund örtlicher Regulirung die Be- 
stimmung getroffen worden ist, daß Gefäße, welche für den Ausschank von Wein und 
Bier in Wirthschaften bestimmt sind, mit einem äußerlichen Kennzeichen ihres Maß- 
inhaltes versehen sein sollen, kann ebensowohl den Vorschriften in § 2 bis 4 der Ver- 
ordnung vom 12. August 1871, die Beschaffenheit der Schankgläser betreffend, als den 
unter O abgedruckten Vorschriften in § 1 bis 3 des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881, 
die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße betreffend, noch vor dessen Inkraft- 
treten nachgegangen werden. 
& 2. Die in § 2 des vorgedachten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 nachgelassene 
Feststellung des Maximalabstandes des Füllstriches vom oberen Rande hinsichtlich solcher 
Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht 
wird, steht den Kreishauptmannschaften zu. 
Dresden, am 12. August 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
Nr. 62. Verordnung, 
einige Abänderungen der über die Anstellungsprüfungen für den niederen Staats- 
forstdienst erlassenen Verordnung vom 18. August 1871 betreffend; 
vom 19. August 1882. 
Die Verordnung vom 18. August 1871, die Anstellungsprüfungen für den niederen 
Staatsforstdienst betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 192 fg.), wird in folgenden Punkten ab- 
geändert.
	        
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