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Zu § 3. Die Prüfungen werden jährlich einmal in der zweiten Hälfte des Monats
August abgehalten.
Zu § 6. Die Prüfung erfolgt in drei Tagen, und zwar an einem Tage im Walde
uand an zwei Tagen im Zimmer.
Zu § 7. Hinsichtlich der Prüfungsgegenstände tritt insofern eine Erweiterung ein,
als auch die Jagdkunde in das Bereich der Prüfung gezogen werden soll.
Im Uebrigen bleiben die Verordnungen vom 18. August 1871 und vom 14. Juni
1876 (G.= u. V.-Bl. S. 268) in Kraft.
Dresden, am 19. August 1882.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Schubert.
Nr. 63. Verordnung,
die Ausgabe der neuen Landeskulturrentenscheine betreffend;
vom 21. August 1882.
Infolge neuerdings eingetretener stärkerer Benutzung der Landeskulturrentenbank macht
es sich nöthig, daß mit der Ausgabe der nach der Verordnung der unterzeichneten Mini—
sterien, die veränderte Ausstattung und Fassung der Landeskulturrentenscheine betreffend,
vom 24. April 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 96) auszufertigenden neuen Landeskulturrenten-
scheine schon im gegenwärtigen Jahre begonnen wird, was mit der Maßgabe hierdurch
bekannt gemacht wird, daß in jeder der beiden Serien I und II genannter Scheine die
neuen Formulare erst dann zur Anwendung werden gebracht werden, wenn der noch
vorhandene Vorrath an alten Formularen aufgebraucht sein wird, sowie daß die nach
der bisherigen Form ausgefertigten Landeskulturrentenscheine auch fernerhin ihre volle
Giltigkeit behalten.
Dresden, den 21. August 1882.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Dietzel.