Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 221 — 
Nr. 64. Verordnung, 
die in streitigen Rechtssachen vorkommenden Hinterlegungen von baarem Gelde 
und Werthpapieren betreffend; 
vom 25. August 1882. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt: 
1. Die Hinterlegung von baarem Gelde oder Werthpapieren Behufs einer Sicher— 
heitsleistung in streitigen Rechtssachen erfolgt 
a) in Civilprozeßsachen bei der Depositenkasse des als Prozeßgericht oder als Voll- 
streckungsgericht zuständigen Amtsgerichts oder des Amtsgerichts, in dessen Bezirk 
das Prozeßgericht seinen Sitz hat; 
b) in Strafsachen bei der Depositenkasse des Amtsgerichts, welches die Hinterlegung 
verfügt hat oder in dessen Bezirk die verfügende Behörde ihren Sitz hat. 
2. In einer die Hinterlegung veranlassenden gerichtlichen Entscheidung oder durch 
nachträgliche Anordnung des Gerichts, von welchem die Entscheidung ertheilt worden 
ist, kann die Depositenkasse eines anderen als des unter 1 a und b bezeichneten Amts- 
gerichts als Hinterlegungsstelle bestimmt werden. 
3. In besonders dringlichen Fällen kann von dem Oberlandesgericht und von den 
Landgerichten angeordnet werden, daß die Einzahlung der zu hinterlegenden Gelder 
oder Werthpapiere bei der Sportelkasse eines Landgerichts erfolgen dürfe. 
Die auf Grund einer solchen Anordnung an die Sportelkasse eines Landgerichts 
zur Einzahlung gelangenden, sowie alle bisher bei den Sportelkassen der Landgerichte 
Behufs einer Sicherheitsleistung im Prozeß eingezahlten Gelder und Werthpapiere sind 
alsbald an die Depositenkasse des nach Ziffer 1 zuständigen Amtsgerichts abzugeben. 
4. Die Rückgabe des in streitigen Rechtssachen Hinterlegten erfolgt im Falle des 
§ 488 der Strafprozeßordnung auf Anordnung der Strafvollstreckungsbehörde, in allen 
anderen Fällen nur auf Grund gerichtlicher Anordnung 
Dresden, am 25. August 1882. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Herrmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.