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Nr. 64. Verordnung,
die in streitigen Rechtssachen vorkommenden Hinterlegungen von baarem Gelde
und Werthpapieren betreffend;
vom 25. August 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
1. Die Hinterlegung von baarem Gelde oder Werthpapieren Behufs einer Sicher—
heitsleistung in streitigen Rechtssachen erfolgt
a) in Civilprozeßsachen bei der Depositenkasse des als Prozeßgericht oder als Voll-
streckungsgericht zuständigen Amtsgerichts oder des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
das Prozeßgericht seinen Sitz hat;
b) in Strafsachen bei der Depositenkasse des Amtsgerichts, welches die Hinterlegung
verfügt hat oder in dessen Bezirk die verfügende Behörde ihren Sitz hat.
2. In einer die Hinterlegung veranlassenden gerichtlichen Entscheidung oder durch
nachträgliche Anordnung des Gerichts, von welchem die Entscheidung ertheilt worden
ist, kann die Depositenkasse eines anderen als des unter 1 a und b bezeichneten Amts-
gerichts als Hinterlegungsstelle bestimmt werden.
3. In besonders dringlichen Fällen kann von dem Oberlandesgericht und von den
Landgerichten angeordnet werden, daß die Einzahlung der zu hinterlegenden Gelder
oder Werthpapiere bei der Sportelkasse eines Landgerichts erfolgen dürfe.
Die auf Grund einer solchen Anordnung an die Sportelkasse eines Landgerichts
zur Einzahlung gelangenden, sowie alle bisher bei den Sportelkassen der Landgerichte
Behufs einer Sicherheitsleistung im Prozeß eingezahlten Gelder und Werthpapiere sind
alsbald an die Depositenkasse des nach Ziffer 1 zuständigen Amtsgerichts abzugeben.
4. Die Rückgabe des in streitigen Rechtssachen Hinterlegten erfolgt im Falle des
§ 488 der Strafprozeßordnung auf Anordnung der Strafvollstreckungsbehörde, in allen
anderen Fällen nur auf Grund gerichtlicher Anordnung
Dresden, am 25. August 1882.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Herrmann.