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Beilage zu der Verordnung Nr. 61
(Seite 219),
einige Abänderungen der Verordnung vom 12. August 1871
über die Beschaffenheit der Schankgläser betreffend;
vom 12. August 1882.
S 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen 2c.), welche zur Verabreichung von
Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= und Schankwirthschaften dienen, müssen mit
einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt
begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des
Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es
nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung
äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maß-
größe entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter, vom Liter ab-
wärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen
Gefäße, deren Sollinhalt ½/8 Liter beträgt.
§2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und
6 Centimeter,
b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeter
betragen.
Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungs-
behörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark
schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus
festgestellt werden.
s 3.Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens 1½0
b) bei anderen Gefäßen höchstens ½0 geringer sein als der Sollinhalt.
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