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B.
Für Arbeiten, welche nicht
innerhalb der Terminsverhand—
lungen zu erledigen, sind in An—
satz zu bringen:
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Sachverständige eine Geschäftsthätigkeit unternimmt, sondern
auch für die Tage, welche ausschließlich zur Reise dienen, nicht
minder auch für einen zwischen den Termintagen liegenden
Sonn= oder Feiertag, an welchem der Sachverständige nicht von
dem ihm zustehenden Rechte nach Hause zu reisen (vergleiche
die Erläuterungen Nr. 6) Gebrauch machte, sondern am auswär-
tigen Expeditionsorte verbleibt.
14. Die Honorar-Gebühren werden analog den Tage-
geldern auf die Dauer der Reisetage, jedoch derart gewährt, daß
hierbei jeder Kalendertag, an welchem die Dauer der Abwesen-
heit von der Wohnung des Sachvperständigen, einschließlich der
nach Punkt II, 5 für Zu= und Abgänge in Ansatz zu bringenden
Zeit, sechs Stunden oder mehr beträgt, nach dem vollen Satze,
dagegen bei geringerer als sechsstündiger Dauer der Abwesen-
heit nach dem halben Satze zu vergüten ist.
15. Bei einer Dauer des Termins von zwölf oder mehr
Stunden, oder falls die Abwesenheit vom Wohnorte mehrere
Tage in Anspruch nimmt, oder wenn die Expedition mit sonstigen
besonders erschwerenden Umständen verbunden ist, soll die Liqui-
dirung eines nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu be-
messenden Honorarzuschlages, welcher jedoch die Hälfte eines
Tages-Honorars nicht überschreiten darf, gestattet sein.
16. Die unter A, V gedachten Gebühren können von
Staatsbeamten, einschließlich derer, welche nicht Staatsdiener-
eigenschaft im engeren Sinne besitzen, nur dann liquidirt werden,
wenn ihnen, soweit nicht bereits ein Nebenerwerb bestallungs-
mäßig gestattet ist, von der vorgesetzten Behörde zur Ueber-
nahme der Sachverständigen-Function für nicht staatsfiscalische
Arbeiten ausdrückliche Genehmigung ertheilt worden ist.
Werden dagegen Staats= und diesen gleich zu achtende Be-
amte im Interesse des Staatsfiscus zu Arbeiten, die nicht zu
ihren Dienstobliegenheiten gehören, als Sachverständige zuge-
zogen, so ist ihnen nachgelassen, die Hälfte der unter A., V ge-
dachten Gebühren zu berechnen.
Bei Anwohnung von Terminen in amtlicher Eigenschaft
dürfen Honorar-Gebühren schlechterdings nicht in Ansatz ge-
bracht werden.