Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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a) die erkennende Behörde, 
b) das Datum der Verurtheilung, 
e) der Charakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur Anwend- 
ung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen, 
G die ausgesprochene Strafe. 
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte 
Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifellos, sei es 
in den Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der mittheilenden Behörde, fest- 
gestellt sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben werden. 
Z. B. Tag und Monat der Geburt .nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr „angeb- 
lich 1859.“ 
	.Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenomme- 
nen Geburtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch 
ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem 
der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des Verurtheilten 
belegen ist. 
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden. 
10. Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher 
unter falschem Namen verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser 
Verordnung zuständigen Stelle (§ 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist am 
Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß 
1. nachträglich den Bestimmungen der 8§ 7, 8 entsprechende Strafnachrichten er- 
gehen, 
2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen 
falschen Strafnachrichten 
erfolgt. 
11. Führt ein Verurtheilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Fami- 
liennamen, so ist auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher 
Verweisung auf die andere Strafnachricht — aufzustellen und abzusenden. 
#12. Wird eine zur Registrirung mitgetheilte Verurtheilung in Folge einer 
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingetretener Rechts- 
kraft der Entscheidung, die Behörde, welche für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit 
der Führung des betreffenden Registers betrauten Behörde beziehungsweise der zu- 
ständigen Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den 
Inhalt der Mittheilung auf den im Register niedergelegten Vermerke der Verurtheilung 
einzutragen.
	        
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