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Nr. 69. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zum Ausbau der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 2. October 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in den ständischen Schriften vom
23. Juli 1878 und vom 6. September 1881 ertheilten Ermächtigung wird von dem
Ministerium des Innern behufs Erweiterung des Bahnhofes Mehltheuer nebst An-
schlußstrecke der Mehltheuer-Weidger Eisenbahn von Station Nr. 3 —+ 87 bis
12 — 50 auf Staatskosten andurch verordnet wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.,
S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab-
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung
auf den oben gedachten Eisenbahnbau.
§#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl., S. 374), be-
ziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten
sind.
6# 3.Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
& 4. Bei diesem Eisenbahnbaue werden nach Maßgabe der genehmigten Detail-
pläne die Fluren
Mehltheuer,
Fasendorf
und
Oberpirk
betroffen.
Dresden, den 2. October 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Letzte Absendung: am 14. October 1882.