Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 74. Verordnung, 
die am 10. Januar 1883 vorzunehmende Viehzählung betreffend; 
vom 7. November 1882. 
Noch Beschluß des Bundesrathes vom 16. vorigen Monats hat in allen Bundes- 
staaten eine Erhebung der Viehhaltung nach dem Stande vom 10. Januar 1883 statt- 
zufinden und soll diese Aufnahme von Haus zu Haus erfolgen. Zur Ausführung dieses 
Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes verordnet: 
1. Die Aufnahme erfolgt mittelst gedruckter Formulare, von denen jedem Haus- 
besitzer eines zugestellt wird und für deren Ausfüllung nach Anleitung der aufgedruckten 
Vorschriften der letztere zu sorgen verpflichtet ist. 
§ 2. Die erwähnten Formulare werden den Verwaltungsobrigkeiten (in den 
Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, 
den Stadträthen, im Uebrigen den Amtshauptmannschaften) im Monat December durch 
das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern nebst Lieferschein und einer 
genügenden Zahl Abdrücke gegenwärtiger Verordnung, um an jeden Ort des Bezirkes 
einen zu verabfolgen, übersendet werden. 
3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Formulare sofort 
an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirkes, welche ihre Verfassung nach der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an 
die Gemeindevorstände ihres Bezirkes zu vertheilen. 
§& 4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände ihrerseits haben die 
Formulare in ihrem Gemeindebezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbst- 
ständigen Güter, so zeitig zu vertheilen, daß dieselben in der Zeit zwischen dem 
28. December 1882 und 3. Januar 1883 in die Hände der Hausbesitzer gelangen. 
5. Es ist seitens der Stadträthe, beziehentlich der Gemeindevorstände darauf zu 
sehen, daß für jedes Hausgrundstück dem Besitzer ein Erhebungsformular eingehändigt 
werde, auch wenn notorisch in dem betreffenden Hause keine der Thiergattungen, auf 
welche sich die Erhebung bezieht, gehalten wird. In solchem Falle hat der Besitzer ein 
„Vacat“ oder „werden nicht gehalten“ in die Spalten des Formulars zu setzen. 
§6. Abmiethern gehöriges Vieh ist auf der Liste des Hausbesitzers, jedoch nicht 
unter dessen Namen, sondern unter dem Namen des Viehbesitzers aufzuführen. Die 
Formulare sind zu diesem Zwecke mit einer Mehrzahl von Zeilen (eine für jeden Be- 
sitzer von Vieh) versehen. Sollte die Anzahl der Zeilen auf dem einen Formular für
	        
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