Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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die Zahl der verschiedenen Viehbesitzer nicht ausreichen, so sind die weiteren Angaben 
auf einem zweiten oder dritten 2c. Formulare zu bewirken. In diesem Falle ist das 
erste Formular auf der Vorderseite mit A, das zweite mit B, das dritte mit C 2c. zu 
bezeichnen. Die laufenden Nummern der Formulare B, C 2c. sind alsdann entsprechend 
zu ändern, damit sie sich den laufenden Nummern des Formulars Aanschließen. 
& 7. Reichen die Formulare für die Zahl der Einträge, beziehentlich für die Zahl 
der Empfangsberechtigten nicht aus, so sind zunächst bei der Behörde, von welcher das 
Formular ausgehändigt worden, von letzterer aber weiter bei dem Statistischen Büreau, 
beziehentlich durch die Bezirksamtshauptmannschaft rechtzeitig die erforderlichen Nach- 
bestellungen zu machen. 
Das Statistische Büreau wird mit Rücksicht auf solchen unvorhergesehenen Bedarf, 
sowie auf die Nothwendigkeit, verdorbene Listen durch neue zu ersetzen, seinen ersten 
Sendungen sogleich einen Zuschlag beifügen. 
&8. Vom 15. Januar 1883 ab haben sich die Stadträthe und Gemeindevorstände 
der Wiedereinsammlung der Formulare zu unterziehen und dieselbe bis zum 20. desselben 
Monats zu beendigen. Hierbei ist ihrerseits darauf zu achten, daß nicht nur die aus- 
gegebenen Formulare, auch diejenigen, welche nur das Nichtvorhandensein von in den 
Bereich der Zählung fallendem Vieh bezeugen, vollständig und mit dem Namen des 
Hausbesitzers unterzeichnet, wieder eingehen, sondern auch, soweit thunlich, die Richtigkeit 
und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen und bei wahrgenommenen Mängeln deren 
Abstellung zu veranlassen. 
§& 9. Bis zum 27. Januar sind die sämmtlichen Listen des Ortes, nach der Kataster- 
nummerfolge geordnet, und zwar seitens der Stadträthe, denen die Formulare direct 
vom Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses Büreau 
unmittelbar einzusenden, seitens der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber 
an die Amtshauptmannschaften abzugeben. 
Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämmtliche Listen ihres 
Bezirkes, ortsweise vereinigt und die Ortspackete nach alphabetischer Ordnung zu 
größeren, gehörig fest verpackten Ballen zusammengeschnürt, bis zum 10. Februar 1883 
an das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein 
wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück- 
folgenden Formulare anzugeben. 
10. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des 
Statistischen Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das Letztere den
	        
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